Gegenprobe, hüttenmännische Bezeichnung der Probe, die bei Einkauf von Erzen zur Kontrolle des durch den Berg- oder Hüttenprobierer (Wardein) gefundenen Metallgehalts vorgenommen wird. Gegenrechnung. Wenn zwei Geschäftsleute oder Handelshäuser beiderseitig Verkehrsgegenstände von einander beziehen, so pflegt die zeitweilige Ausgleichung der betreffenden Verbindlichkeiten derart zu geschehen, daß die fälligen Verpflichtungen des einen um den Wertbetrag der von dem andern erhaltenen Leistungen vermindert werden, und durch solche Abrechnungo der Rest der zu bestimmtem Termine zahlbaren Summe festgestellt wird. Die bezügliche Aufstellung jener die Schuld verringernden Posten wird G. genannt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 653Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei