Gerichtsordnung, eine jetzt nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung für die Ordnung des gerichtlichen Verfahrens (Prozeßordnung), z. B. allgemeine Gerichtsordnung für die preuß. Staaten (vom 6. Juli 1793). Gerichtsschreiber. Nach einem Grundsatz des vormaligen gemeinen Rechts wie nach den heutigen deutschen Prozeßordnungen gehört zum wohlbesetzten Gericht auch der G. Seine wesentliche Funktion ist die Beurkundung der gerichtlichen Vorgänge. (S. Protokoll.) Bezüglich des Inhalts derselben ist er von den Weisungen des Richters unabhängig. Außerdem sind ihm aber auch noch andere wichtige Verrichtungen, wie z. B. die Erteilung der Vollstreckungsklausel, zugewiesen. Auf seine Ausschließung und Ablehnung finden die Grundsätze über Ausschließung und Ablehnung des Richters entsprechende Anwendung. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 schreibt in §. 154 die Einrichtung einer Gerichtsschreiberei bei jedem Gericht vor; die Geschäftseinrichtung beim Reichsgericht wird durch den Reichskanzler, be den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.