FeedHauptintervention
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hauptintervention heißt die Klage, durch die derjenige, welcher die Sache oder das Recht, worüber schon zwischen andern Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder zum Teil für sich in Anspruch nimmt, nach §. 61 der deutschen Tmallsemcenteinen ordnung (wie auch schon nach vormaligem gemeinen Recht) seinen Anspruch gegen beide Parteien dieses Rechtsstreits geltend macht, um damit eine gegen beide wirksames Urteil zu gewinnen; er kann es, muß es aber nicht; er kann es nur bei dem Gericht, bei welchem der erste Rechtsstreit schwebt, und nur solange dieser noch nicht zu Ende ist. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieselbe kann auf Antrag einer Partei der erste Rechtsstreit ausgesetzt werden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 901Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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