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Recht & StaatBrockhaus 1882

Gerichtliche Medizin (Medicina legalis oder forensis) ist die Lehre von der Erforschung und Verwertung von mediz. und naturwissenschaftlichen Thatsachen für die Zwecke der allgemeinen Gesetzgebung und Rechtspflege und bildet somit einen wichtigen Teil der Staatsarzneikunde, welche die Anwendung mediz. Kenntnisse und Erfahrungen für die Zwecke des Staats überhaupt lehrt. Zu den Verhältnissen, deren Erörterung für den Richter bei seiner Entscheidung in einem gegebenen Rechtsfall in Frage kommt, gehören häufig genug auch Zustände des menschlichen Organismus, insofern diese entweder als der natürliche Erfolg eines Barnelcche Ber Eingriffs oder umgekehrt als die natürliche Veranlassung zu Rechtsverletzungen gegen andere erscheinen. Wenn dergleichen Zustände von der Art sind, daß zu ihrer Untersuchung solche technische Fertigkeiten und zu ihrer Beurteilung solche Kenntnisse und Resen wie sie nur ein allseitig gebildeter Arzt besitzen kann, erforderlich sind, so ist die Hinzuziehung eines mediz. Sachverständigen zu der richterlichen Untersuchung notwendig und jetzt in allen civilisierten Staaten durch die Gesetze geboten. Gewöhnlich ist für solche Fälle bei jedem Gericht ein besonderer Arzt angestellt, der dann Gerichtsarzt, auch 9901 Physikus heißt. Diejenigen Gegenstände, welche der gerichtsärztlichen Untersuchung am häufigsten vorliegen, sind Verletzungen hinsichtlich der Art ihres Zustandekommens und hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Gesundheit und das Leben des Verletzten, Vergiftungen, zweifelhafte Seelenzustände. (S. Gerichtliche Psychologie.) Ferner sind es die Fragen, auf welche Weise jemand ums Leben gekommen, ob ein neugeborenes Kind gelebt oder wenigstens die Fähigkeit zu leben gehabt, ob eine Frau schwanger, ob sie geboren habe u. dgl. Die Ergebnisse seiner Untersuchung hat der Gerichtsarzt dem Richter in der Regel schriftlich in einer solchen Weise darzulegen, daß letzterer dadurch in den Stand gesetzt wird, sich über die rechtliche Bedeutung des vom Arzt untersuchten Gegenstandes selbst ein Urteil zu bilden. Jene Darlegung nennt man das gerichtsärztliche Gutachten (Visum repertum), bei dessen Abfassung ebenso wie bei der Anstellung der gerichtsärztlichen Untersuchung selbst gewisse gesetzlich vorgeschriebene Formen zu beobachten sind. Diese nicht zu umgehenden Formalitäten und der Umstand, daß der Gerichtsarzt die Zustände des menschlichen Organismus oft von einer ganz andern Seite auffassen muß als der gewöhnliche Arzt, machen die gerichtliche Medizin einer besondern Wissenschaft, die ihr eigenes Studium verlangt und deshalb auch auf den meisten Universitäten ihre besondern Lehrstühle hat. Aber nicht nur für den angehenden Gerichtsarzt, auch für den Rechtsverständigen ist es Bedürfnis, die Lehren der gerichtlichen Medizin kennen zu lernen. Geschichtliches. Die ersten gesetzlichen Bestimmungen über Zuziehung von Arzten zur Ermittelung des Thatbestandes bei Tötungen, Verletzungen u. s. w. finden sich in der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. vom Jahre 1532. Vald darauf veröffentlichte in Frankreich Ambr. Paré eine Anweisung zur Abfassung ärztlicher Gutachten. Mit dem Beginn des 17. Jahrh. fingen ital. Arzte an, sich als Schriftsteller mit den Gegenständen der gerichtlichen Medizin zu beschäftigen, und von ihnen stammen die ältesten Lehrbücher dieser Wissenschaft. In Deutschland dagegen wendete man ihr erst gegen Ende des 17. Jahrh. mehr Aufmerksamkeit zu. Allein bald kam es infolge der eigentümlichen Entwickelung, welche die Rechtspflege in Deutschland nahm, zu heftigen Konflikten zwischen Gerichtsärzten und Rechtsverständigen, sodaß einige der letztern in der ersten Hälfte des 18. Jahrh. die Zuziehung mediz. Sachverständiger zu rechtlichen Untersuchungen geradezu für überflüssig und störend erklärten. Die vielfachen Bereicherungen, welche die Naturwissenschaften im 19. Jahrh. erfuhren, und die Umwälzung, welche mit dem Auftreten Anselm Feuerbachs (s. d.) in der Strafgesetzgebung eintrat, waren für die Entwickelung der gerichtlichen Medizin vom größten Einflusse. In Deutschland haben sich in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts namentlich Henke, Mende, Casper und Liman, in Frankreich Marc, Orfila und Tardieu, in England Christison um die gerichtliche Medizin große Verdienste erworben. Litteratur. Schürmayer, „Lehrbuch der gerichtlichen Medizin » (4. Aufl., Stuttg. 1874); Casper, „Handbuch der gerichtlichen Medizin (6. Aufl., Berl. 1876); Maschka, «Handbuch der gerichtlichen Medizind (4 Bde., Tüb. 1881—833

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 832Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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