Gerichtssprengel, s. Gerichtsbezirk. Gerichtsstab. Der Stab war nach älterm deutschen Recht das Zeichen der richterlichen Gewalt. Mit demselben gebot der Richter Stille und hegte das Gericht; solange er ihn hielt, war feierliche Gerichtssitzung; wenn er ihn niederlegte, war sie geschlossen. An dem Stab wurde der Eid geleistet, der Richter stabte den Eid. Bei der Vollziehung der Todesstrafe wurde über dem Verbrecher der Stab gebrochen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 835Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei