FeedGerichtsvollzieher
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gerichtsvollzieher sind selbständige (nicht wie die frühern Gerichtsdiener vom Gericht abhängige), mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraute Beamte. Das Gerichtsverfassungsesetz vom 27. Jan. 1877 bestimmt in §. 155 die Hale in welchen der G. von der Ausübung seines mts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist; die Regelung ihrer Dienst⸗ und Geschäftsverhältnisse überläßt es der Landesjustizverwaltung. Für ihre Mühewaltung haben sie Gebühren zu beanspruchen, welche reichsgesetzlich normiert sind in der Gebührenordnung für G. vom 24. Juni 1878 und der Novelle dazu vom 29. Juni 1881.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 836Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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