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Recht & StaatBrockhaus 1882

Gesinde oder Dienstboten nennt man diejenigen Personen, welche sich auf einen bestimmten längern Zeitraum unter Einreihung in das Hauswesen der Dienstherrschaft verpflichten, letzterer ausschließlich und gegen Gewährung einer bestimmten Vergütung (meist in Kost, Wohnung und einem Lohn in Geld bestehend) ihre Zeit und ihre Kräfte zur Verrichtung gewisser häuslicher oder landwirtschaftlicher, eine besondere Kunstfertigkeit nicht erfordernder Arbeiten zu widmen. Dem Verhältnis zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten liegt hiernach allerdings ein Vertrag zu Grunde, allein wegen der verschiedenen hier zusammentreffenden eigentümlichen Verhältnisse würden für denselben die allgemeinen civilrechtlichen Bestimmungen über den Dienstvertrag (Dienstmiete) durchaus unzureichend sein. Einerseits lassen sich die von dem Dienstboten zu gewährenden Leistungen nicht so scharf abgrenzen, wie bei andern Verträgen, und andererseits muß der Dienstherrschaft aus dem Eintritt des Dienstboten in sein Hauswesen manches besondere Recht (der Beaufsichtigung, einer gewissen Disciplinargewalt, Forderung von Gehorsam, Ehrerbietigkeit und Treue u. s. w.) erwachsen. Diese Rücksichten haben den Erlaß besonderer, die Rechte und Pflichten beider Kontrahenten speziell regelnder Gesetze und Verordnungen (Gesindeordnungen) notwendig gemacht, nach denen die gewöhnlich nur ganz allgemein abgeschlossenen Dienstverträge sich zu regeln haben und auf Grund deren die etwa entstehenden Streitigkeiten und Beschwerden geschlichtet und entschieden werden. Soweit es sich hierbei um reine Civilansprüche handelt, bleibt die Entscheidung den Civilgerichten überlassen, während die Crörterung und Entscheidung solcher gegenseitiger Beschwerden der Dienstherrschaften und Dienstboten, welche durch ordnungswidriges Betragen und Verhalten beider Teile gegeneinander veranlaßt werden, den Polizeibehörden zukommt. Ob ein Dienst⸗ oder Mietgeld bei Abschluß des Mietvertrags gegeben wird, richtet sich nach lokaler Gewohnheit. Den Dienstlohnforderungen des letzten t au. steht beim Konkurs der Herrschaft ein Vorrecht zu. Zur Kontrolle solcher Personen, welche gewerbsmäßig Dienstverträge vermitteln (Gesindemäkler), sowie zur Aufsicht über das dienstlos gewordene G. hat sich der Erlaß polizeilicher Verordnungen notwendig gemacht. Beim Abgange des Dienstboten hat die seitherige Dienstherrschaft demselben ein wahrheitsgemäßes Zeugnis über die geleisteten Dienste und über sein Verhalten auszustellen, welches in ein von der Polizeibehörde auszufertigendes Dienstbuch (Gesindezeugnisbuch) einzutragen ist. In Rücksicht auf das eigentümliche, gewissermaßen patriarchalische Verhältnis, welches der Eintritt des Dienstboten in das Hauswesen der Dienstherrschaft mit sich bringt, hat das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bestimmt, eine Gant vden der von Dienstboten gegen ihre Herrschaft verübten geringfügigern Diebstähle oder Unterschlagungen nur auf Antrag eintreten zu lassen. Der hohe Wert, von welchem ein gutes G. für den Bürger sowohl als für den Landwirt ist, hat Regierungen, Gemeinden und Privatvereine veranlaßt, Prämien für besondere Treue und langes Verhleiben im Dienste auszusetzen. Ebenso haben sich Asyle (s. d.) gebildet, welche dem dienstlos gewordenen G. und besonders den dann leicht der Verführung ausgesetzten weiblichen Dienstboten Obdach und Kost gewähren. Auch Gesindekrankenkassen sind vielenorts eingerichtet worden, aus welchen die Kurkosten für erkrankte Dienstboten bestritten werden, infolge dessen die oft zu Weiterungen und Differenzen Anlaß gebende Heranziehung der Dienstherrschaften, resp. der Gemeinden vermieden wird. Vgl. von der Goltz, Die soziale Bedeutung des Gesindewesens»(Danzig 1873).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 911Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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