Gewissensehe hieß die prot. Che, bei der durch landesherrliche Dispensation die Unterlassung der bürgerlich notwendigen kirchlichen Trauung gestattet wurde; dann im engern Sinne die Che eines prot. Cranmn bei der er sich selbst stillschweigend von der rauung dispensiert hatte. über die Gültigkeit der letztern ist namentlich bei Gelegenheit des Bentinckschen Erbfolgestreits heftig gestritten worden. Nach §. 41 des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 in Verbindung mit §. 72 sind G. gegenwärtig in Deutschland ausgeschlossen. Vgl. Dieck, «Die G.v (Halle 1838); Friedberg, Das Recht der E eschließung in seiner geschichtlichen Entwickelungv (Lpz. 1865).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 2Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei