Gewissensskrupel, s. unter Gewissen. Gewissensvertretung. Im frühern gemeinen Civilprozeß konnte man sich dem Zwang, einen zugeschobenen Eid zu leisten, dadurch entziehen, daß man mit andern Mitteln (z. B. mit Zeugen) den Beweis der Behauptung führte, welche man zu bechwören hatte; dies nannte man G. über G. in ug auf das heutige Recht s. Eid. heit. ewissenszwang, s. unter Gewissensfrei⸗
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 2Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei