Glosse (grch. nνν, Zunge, Sprache) wurde in speziellem Sinne bei Griechen und Römern die Bezeichnung für unbekannte oder dunkle, insbesondere ganz oder in einer bestimmten Bedeutung nicht allgemein gebrauchte oder veraltete Wörter. Die Sammlung und Erklärung solcher Wörter schloß sich, wie die philol. Thätigkeit der Griechen überhaupt, an die Lektüre und Erklärung Homerischer Gedichte an und wurde in alexandrinischer Zeit ein besonderer Zweig der grammatischen Studien. In späterer Zeit wurde der Sinn des Wortes immer mehr ausgedehnt, und man begriff schließlich unter Glossarien auch Wörtersammlungen allgemeinerer Art. Doch hat sich die speziellere Bedeutung stets erhalten, wie denn noch die Französische Akademie das Wort glossaire so erklärt. Eine andere Ausdehnung der Bedeutung des Wortes G. war die, daß man, freilich erst in sehr später Zeit, anfing, darunter nicht bloß das zu erklärende Wort, sondern die Erklärung selbst zu verstehen. Insbesondere nannte man auch die in den Handschriften zwischen den Zeilen oder am Rande beigeschriebenen kurzen Worterklärungen G. oder Glosseme. Dieselben haben dadurch viel Verwirrung angerichtet, daß sie oft in Abschriften von Handschriften, die mit solchen G. versehen waren, mit den erklärten Worten oder an Stelle derselben in den Text selbst gerieten, sodaß es eine der Hauptaufgaben der kritischen Herstellung reiner Texte der alten Schriftsteller geworden ist, die G. zu entfernen und an ihrer Stelle die richtigen Worte wiederherzustellen. In der Rechtswissenschaft hat G. eine andere Bedeutung. Als im 11. Jahrh. in den Rechtsbüchern Justinians eine neue Quelle rechtlicher Kenntnisse und reichhaltiger, bestimmter Rechtsvorschriften gefunden worden war, bestanden die ersten wissenschaftlichen Bemühungen in der Erläuterung dieser Bücher durch Erklärungen oder G., die in den Abschriften teils zwischen die Zeilen (glossae interlineares), teils auf den Rand (glossae marginales) geschrieben wurden. Der erste hervorragende Lehrer und Bearbeiter in dieser Art war Irnerius, gest. vor 1140; seine nächsten und berühmtesten Nachfolger waren die vier Doktoren Bulgarus, Martinus Gosia und Hugo und Jacobus de Porta Ravennate. Accursius (s. d.) brachte die G. seiner Vorgänger in ein Ganzes (Glossa ma⸗- gistralis seu ordinaria), welches nun allgemein und ausschließend in Gebrauch kam. Diese G. ist auch in den glossierten Ausgaben des Corpus juris abgedruckt. Die Glossatoren gewannen ein solches Ansehen, daß diejenigen Stücke des röm. Rechts, welche sie nicht mit ihren Erläuterungen versahen, auch keine Gültigkeit hatten, nach dem Satze: «Quicquid non agnoscit glossa, nec agnoscit curia.o Nach Aceursius machte die formale Casuistik der Scholastik ihren Einfluß auf die Rechtswissenschaft geltend (Postglossatoren), bis im 16. Jahrh. mit dem H der humanistischen Studien wieder die philol.⸗-archäol. Behandlung vorherrschend wurde. Wie das röm. Recht wurden auch andere Rechtsbücher des Mittelalters, das päpstl. Recht (Decretum, Decretales u. s. w.), die Lehnrechtsgewohnheiten (libri feudales) und in Deutschland der KSachsenspiegelo» glossiert.