FeedGrenzfälschung begeht derjenige
Recht & StaatBrockhaus 1882

Grenzfälschung begeht derjenige, der vorhandene Grenzmerkmale (Grenzsteine) beseitigt, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. Geschieht dies, um einem andern Nachteil zuzufügen, so droht das Reichsstrafgesetzbuch, §. 274, Gefängnis, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark erkannt werden kann.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 343Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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