FeedErschleichung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Erschleichung, etwas auf Schleichwegen erreichen, gewinnen, sich zueignen, hat rechtlich Bedeutsamkeit bei Amtern, Erbschaften einzelnen Verbrechen, wie z. B. Eheerschleichung (Reichsstrafgesetzbuch, §. 170). Die Strafbarkeit schließt sich an bestimmte verwendete Mittel an, z. B. Bestechung bei Wahlen oder Besetzung von Amtern, ferner Fälschung, Unterschlagung, Amtsmißbrauch u. a. Erfindschan, türk. Stadt, s. Erzingjan.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 323Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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