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Recht & StaatBrockhaus 1882

Grundherr wurde in der ältern Verfassung Deutschlands der Inhaber von Grund und Boden benannt, mit dessen Besitz obrigkeitliche Rechte verbunden waren. Die von ihm abhängigen kleinen Grundbesitzer waren seine Hintersassen und Hörigen. Die Grundherrlichkeit, der Inbegriff der dem G. zustehenden Rechte, schwächte sich in neuerer Zeit vielfach zum sog. Obereigentum ab und wurde durch die polit. Reformen beseitigt. Die Grundherrschaft ist der Besitz eines G. Die Grundherrschaften haben zur Zersplitterung der deutschen Staatsverfassung mit beigetragen; die Neugestaltung des deutschen Staatslebens hat ihnen keinen Raum gelassen, nur einzelne Reste finden sich noch erhalten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 562Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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