Grundstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der ein einheitliches Eigentumsobjekt bildet. In wirtschaftlicher Beziehung ist besonders die Unterscheidung von städtischen und ländlichen G. von Wichtigkeit. Die erstern sind Bauplätze für Häuser, und man bezeichnet auch wohl Platz und Haus zusammen als G.; die letztern werden zur Erzeugung von Bodenprodukten benutzt und unterscheiden sich nach den Hauptkultur⸗ und Verwendungsarten, je nachdem sie nämlich zu dem Ackerland, den Gärten, den Weinbergen, den Wiesen, Weiden, Waldungen, Mooren, Wasserstücken u. s. w. gehören. Ein zusammenhängendes, einem einzigen Eigentümer gehörendes G. kann aus mehrern Teilen mit verschiedener Kulturart, z. B. aus Ackerland und Wald, bestehen. Solche Unterabteilungen bilden dann, wenn sie besonders abgegrenzt sind, G. im engern Sinne für sich und heißen Parzellen. Andererseits werden auch diejenigen G. Parzellen genannt, die in einem Gewann oder überhaupt einer Fläche von gleicher Kulturart verschiedenen Eigentümern gehören. In einigen Staaten ist für diese Parzellen ein gewisses Minimalmaß festgesetzt, das z. B. in Baden für Wald, Rentfeld und Weiden zehn Morgen, für Ackerland und Wiesen einen Viertelmorgen beträgt, und die Verwaltungsbehörde ist befugt, auch für Gärten⸗ und Rebgelände eine bestimmte Grenze der Teilbarkeit festzusetzen, während sie andererseits auch Ausnahmen gestatten kann.