Grundteilung oder Totteilung heißt im Adelsrecht die Teilung des Gutes (Fürstentum, Herrschaft) selbst gegenüber der Teilung der Nutznießung oder der Einkünfte (Mutschierung). Im ehelichen Güterrecht ist G. die Teilung des gesamten Vermögens der Ehegatten im Gegensatz zu der Teilung, die sich nur auf bestimmte Arten des Vermögens (Mobilien, Errungenschaft) oder nur auf den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten erstreckt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 567Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei