FeedHausvertrag
GeschichteBrockhaus 1882

Hausvertrag vom 17. Juni 1869 errichtetes H. für die herzogl. Nebenlinie; im übrigen vererben sich alle neuen Erwerbungen von unbeweglichen Gütern aus Privattiteln, sie mögen in der Haupt⸗ oder Nebenlinie erfolgen, in gleicher Weise wie die Krone, falls nicht der Erwerber während seines Lebens zu Gunsten eines Agnaten darüber verfügt hat. In Württemberg besteht ein von dem zum Staatsgut erklärten ehemaligen Kammergut verschiedenes, als Privateigentum des königl. Hauses anerkanntes H. unter dem Namen Hofkammergut, dessen Einkünfte zur freien Verfügung des Königs stehen. Es ist aus dem ehemaligen Fideicommissum speciale und insbesondere aus dem mit dem Namen Kammerschreibereigut bezeichneten Teile desselben hervorgegangen. Die Verwaltung liegt den der Hofdomänenkammer unterstellten Hofkameralämtern ob. Auch im Königreich Sachsen ist durch §. 20 der Verfassung vom 4. Sept. 1831 ein königliches H. gebildet, welches .m— von dem Staatsgut als dem Privateigentum des Königs unterschieden und als Eigentum des königl. Hauses anerkannt ist; der Besitz desselben Ren auf den jedesmaligen König oder rechtmäßigen egenten über, und es ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Zu demselben gehören außer den königl. Schlössern, Gärten, Stallungen nebst Pferden und Wagen insbesondere auch die Sammlungen im Grünen Gewölbe, die Gemäldegalerie, die Sammlungen von Kupferstichen, Münzen, Waffen, Naturalien u. s. w. und die Bibliothek. Ahnliche Bestimmungen bestehen auch in andern deutschen Staaten. Vgl. Heffter, «Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten Häuser Deutschlands „ (Berl. 1871); Gerber, »Gefammelte jurist. Abhandlungen» (Bd. 2, Jena 1872); Lewis, Das Recht des Familienfideikommisseso (Berl. 1868). Hausfleiß. Während der Unterricht in weiblichen Handarbeiten schon längst in den Mädchenschulen eingebürgert ist, wurde den Knaben bisher nur selten Gelegenheit geboten, sich schulmäßig eine gewisse Handfertigkeit anzueignen, so unbestreitbar auch der Nutzen einer solchen technischen Übung und Geschicklichkeit in vieler Beziehung zu Tage liegt. In der neuesten Zeit ist jedoch viel fur die Verbreitung des Handfertigkeitsunterrichts geschehen und namentlich hat der dän. Rittmeister a. D. Clauson-Kaas in seinem Vaterlande und auch über die Grenzen desselben hinaus in dieser Hinsicht sehr verdienstliche Anregungen gegeben. Es handelt sich in erster Linie nicht um eine speziell fachmäßige Ausbildung der Schüler, sondern um eine vorbereitende Übung der Hand und des Auges, die für jedes Handwerk von Nutzen ist. Auch können nur folche Gegenstände hergestellt werden, die keine teuern Rohstoffe und Geräte erfordern. Hauptsächlich bezieht sich daher der Unterricht auf Holzschnitzerei, Laubsäge⸗ und Einlagearbeiten, Buchbinderei, Papparbeiten, Korbflechterei, Tischlerei u. s. w. Durch die Bemühungen verschiedener Vereine, deren erster schon 1876 in Berlin gegründet wurde, ist der Handfertigkeitsunterricht schon in mehrern Städten Deutschlands praktisch eingeführt worden und auch von seiten der Regierungen ist bereits manches zur Unterstützung dieser Bestrebungen geschehen. So wurde 1880 von der preuß. Regierung eine Kommission nach Dänemark und Schweden entsendet, um die dort erzielten Resultate kennen zu lernen. Auch wurden bereits mDieded Unterrichtskurse für Augat veranstaltet, um dieselben für diese neue Aufgabe in der Schule zu befähigen. Im J. 1882 fand bereits ein Kongreß für Handfertigkeitsunterricht und H. in Leipzig statt. Wenn aber der Handfertigkeitsunterricht zunächst einen allgemein pädagogischen Zweck verfolgt, so ist er doch andererseits auch geeignet, zur Verbreitung und bessern Verwertung des H. in solchen Gegenden beizutragen, deren Bevölkerung durch ihre natürlichen und wirtschaftlichen Existenzbedingungen darauf angewiesen ist, eine häusliche Nebenbeschäftigung zu suchen. So sind Versuche gemacht worden, zur Hebung des in manchen Gegenden Oberschlesiens und der Eifel herrschenden Notstandes dort die Korbflechterei und ähnliche Erwerbszweige einzuführen. Es muß dann allerdings auch dur emeinnützige Vereinsthätigkeit für einen möglichst eichten Absaz der angefertigten Waren Gein t werden, da im allgemeinen fur den H. die Gefahr besteht, daß seine Erzeugnisse nur zu außerordentlich niedrigen Preisen bei den kaufmännischen Vermittlern untergebracht werden können. Ganz besonders gilt dies von solchen Arbeiten, bei denen, wie z. B. bei den Stickereien, die stille Konkurrenz von Frauen aus höhern Klassen mit wirksam ist. Vgl. Rißmann, «Geschichte des Arbeitsunterrichts in Deutschlande (Gotha 1882); Elm, „Der deutsche Handfertigkeitsunterricht in Theorie und Praxiso (Weim. 1883). (S. Haus industrie.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 906Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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