Handelskorrespondenz oder kaufmännische Korrespondenz heißt der Briefwechsel über Handelssachen. Als Unterrichtsfach gehört die H. zur Comptoirwissenschaft im weitern Sinne. Wie aus den meisten Geschäftsbriefen Rechtsansprüche geltend gemacht werden können, so enthält auch die Mehrzahl der kaufmännischen Briefe rechtsverbindliche Willenserklärungen und dienen daher handelsrechtlich als Beweismittel. Zu den Erfordernissen des kaufmännischen Briefstils gehört vorzugsweise Klareit, Bestimmtheit und Kürze des Ausdrucks. In riefen nach fremden Sprachgebieten soll sich der Schreiber seiner eigenen Sprache nur dann bedienen, wenn er weiß, daß der Adressat sie versteht oder durch einen andern sich verständlich machen lassen kann. Ist dies nicht der Fall, so hat der Schreiber entweder die Sprache des Adressaten oder eine andere diesem verständliche Haupth Sprache anzuwenden. Die Sprachen der Haupthandelsvölker sind mehr oder weniger auch im Auslande bekannt. Deutsch wird von den • Kaufleuten auch in denjenigen Gegenden Ssterreich-Ungarns und der Schweiz verstanden, deren Landessprache nicht die deutsche ist, ebenso von allen gebildeten Kaufleuten Hollands, Belgiens, Schwedens, Norwegens, Dänemarks und Finlands. Auch im übrigen Europa ist die Kenntnis der deutschen Sprache an den größern See- und Bankplätzen ziemlich allgemein verbreitet. Deutsche Handelshäuser im Auslande wenden bei ihrem Verkehr mit dem Mutterlande selbstverständlich die deutsche Sprache an. Französisch ist den gebildeten Kaufleuten nicht nur in ganz Europa, sondern auch an den bedeutendern Seeplätzen der andern Erdteile geläufig. Englisch wird in allen Erdteilen mindestens an den Fötern See⸗ und Wechselplätzen, bei den andern Völkern germanischen und bei denjenigen franz. Stammes aber von jedem gebildeten Kaufmann verstanden; die ital. Sprache findet in den Küstengebieten der Levante (der Osthälfte des Mittelmeers), sowie von Tunis und Tripolis allgemeines Verständnis; in Mitteleuropa verbreitet sich die Kenntnis derselben seit der Eröffnung der Gotthardbahn immer mehr. Spanisch wird auch an allen bedeutendern engl. und franz. Seeplätzen, sowie an den größern Nordseeplätzen der andern Staaten korrespondiert. Da die kaufmännischen Briefe ein handelsrechtliches Beweismittel bilden, so verlangen die Handelsgesetze, daß sowohl die beim Geschäftsinhaber angekommenen Handelsbriefe als auch eine Abschrift (oder ein mit der Kopierpresse hergestellter Abdruck) der von ihm abgesandten Geschäftsbriefe während einer Anzahl von Jahren aufbewahrt werden. Das Deutsche Handelsgesetzbuch fordert für beiderlei Korrespondenz zehnjährige Aufbewahrung. Vgl. Schiebe-Odermann, Die kaufmännische Korrespondenzo (13. Aufl., Lpz. 1876); «Handelskorrespondenz in neun Sprachen» (Teil der „(Bibliothek der gesamten Handelswissenschaftenv, Stuttg. 1875). Eine Sammlung der am häufigsten vorkommenden unrichtigen Ausdrücke und Redensarten enthält Treuber, «Ratgeber für den Korrespondentenv (Heilbr. 1862).