Hausfriedensbruch wird in §. 123 des Reichsstrafgesetzbuchs definiert als das (widerrechtliche) Eindringen in die Wohnung, die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines andern oder in abgeschlossene, zum öffentlichen Dienste bestimmte Räume, sowie das Verweilen darin trotz geschehener Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein; die Strafe ist Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Mark. Nach einem Lar ieder Mithewonner vom 10. Dez. 1879 ist de We jeder Mitbewohner eines Hauses befugt, solche Personen, die sich ohne jedwede Befugnis im Hausflur, auf den Treppen oder in einem sonstigen, von den Hausbewohnern gemeinschaftlich benutzten Raume aufhalten, wegzuweisen; die Nichtbeachtung dieser Ausweisung ist auf den Antrag des Ausweisenden als H. zu bestrafen. Als schwerere Form des H. gilt es, wenn die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von mehrern gemeinschaftlich begangen wird; dann tritt Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ein. Den H. der Beamten bedroht §. 342. Das röm. Recht gab hier eine Klage aus der Lex Cornelia de injuriis vom J. 61 v. Chr. oder wegen vis. Vgl. Osenbrüggen, «Der Hausfriedeno (Erlangen 1857); Berner, Lehrbuch des deutschen Strafrechtsv (13. Aufl., Lpz. 1884).