Lombardgeschäft nennt man ein Darlehn unter Verpfändung von Waren oder Wertpapieren; dasselbe gehört zu der weitern Gruppe der Bankiergeschäfte und hat seinen Namen daher, daß neben den Juden im Mittelalter vor allem die nordital. Kaufleute das Bankiergewerbe betrieben. Für das L. der Reichsbank gibt das Deutsche Bankgesetz vom 14. März 1875, §. 13, Nr. 3, und für das der Privatbanken dasselbe Gesetz §.44, Nr. 1, nähere Vorschriften. Das L. ist zu unterscheiden von der gewöhnlichen Pfandleihe auf bewegliche Pfänder; die sog. Lombardbanken werden daher auch nicht von dem §. 34 der Reichsgewerbeordnung getroffen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 161Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei