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Recht & StaatBrockhaus 1882

Luxus (lat.) ist streng genommen jeder Aufwand, der über das gewöhnliche Bedürfnis hinausgeht. In der Regel pflegt man aber, indem man das Bedürfnis festzustellen sucht, die Persönlichkeiten und ihre Stellung, die Sitten und Standesgewohnheiten u. s. w. in Betracht zu ziehen, und insofern ist für den Handwerker vieles L., was für den reichen Kaufmann, den großen Gutsbesitzer nicht als solcher gilt. Gegen das übermaß des L. bei den Reichen wie auch gegen das Eindringen desselben in die mittlern und untern Klassen wurde früher vielfach von den Staaten eingeschritten. Schon bei den Römern gab es Luxusgesetze. Am zahlreichsten finden sie sich indes an und nach dem Ende des Mittelalters, vom 16. bis 18. Jahrh. Die Wirkung solcher Maßregeln war indes gering und man ist in der neuern Zeit vollständig davon zurückgekommen. Auch die Luxussteuern (s. d.) sind für die Beschränkung des L. von geringem Belang.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 279Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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