FeedSteuerverweigerung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Steuerverweigerung, abgesehen von den gesetzlich feststehenden Ausgaben anerkannt, aber niemand denkt daran, daß es möglich sei, dasselbe praktisch auszuüben, da die Verweigerung der Einnahmen die Vernichtung des Staates bedeuten würde. In Preußen ließ sich die Nationalversammlung am 15. Nov. 1848 unter dem Einfluß revolutionärer Anschauungen zu dem Beschluß hinreißen, edaß das Ministerium Brandenburg nicht berechtigt sei, Über Staatsgelder zu verfügen und Steuern zu erheben, solange die Nationalversammlung nicht ungestört ihre Beratungen fortzusetzen vermage»; dies blieb ohne Erfolg. Staatsrechtlich bleiben Steuergesehe, welche für die Dauer erlassen sind, so lange in Kraft, bis sie auf verfassungsmäßigem Wege aufgehoben werden, ohne Rücksicht auf das Zustandekommen eines Budgetgesetzes. Dies ist auch in der preuß. Verfassungsurkunde Art. 109 anerkannt worden. Dagegen können neue Steuern nur auf dem Wege der Gesetzgebung, also mit Zustimmung der Volksvertretung, eingeführt werden. Im Deutschen Reich sind die Befugnisse des Reichstags insofern weitreichender, als Matrikularbeiträge nur auf Grund des Budgetgesetzes erhoben werden dürfen. Bgl. Gneist, Budget und Gesetzn (Berl. 1867); derselbe, „(Gesetz und Budgete (Berl. 1879); Laband, Das Budgetrechte (Berl. 187).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 226Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 6

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6