Monopöl (grch., d. i. Alleinhandel) heißt das einer Person oder Körperschaft zustehende Recht, die Fabrikation und den Verkauf eines bestimmten Gegenstandes oder überhaupt ein bestimmtes gewinnbringendes Unternehmen ausschließlich zu betreiben. Als natürliche M. bezeichnet man solche begünstigte wirtschaftliche Sonderstellungen, die auf dem Besitz eines Grundstücks oder überhaupt eines natürlichen Produktionsfaktors mit ungewöhnlichen Eigenschaften (wie eines vorzüglichen Weinbergs, eines reichen Bergwerks u. s. w.) beruhen. Auch die bestgelegene Eisenbahnlinie zwischen zwei Punkten hat ein natürliches M. Unter M. im eigentlichen Sinne versteht man jedoch nur ein solches, das durch das positive öffentliche Recht geschaffen ist. So besaßen die Mitglieder der Zünfte gemeinschaftlich das M. des Betriebes der betreffenden Gewerbe, und die früher so zahlreichen Zwangs⸗ und Bannrechte, durch die gewissen Mühlen, Bäckereien, Brauereien u. s. w. eine feste Kundschaft gesichert war, trugen einen noch ausgesprochenern monopolistischen Charakter. In England bewilligte Clisabeth Handelsmonopole für eine große Anzahl der wichtigsten Waren. Unter Jakob J. jedoch wurden dieselben sämtlich beseitigt und nur eine besondere Art ausschließlicher Fabrikationsberechtigung beibehalten, die seitdem in fast allen Kulturländern Anerkennung gefunden hat, nämlich das Recht des Urhebers einer neuen Erfindung, dieselbe auf Grund eines sog. Patents (s. d.) während einer bestimmten Reihe von Jahren ausschließlich auszunutzen. Auch das sog. Utterarische Eigentum kann nicht wohl anders ausgenutzt werden, als dadurch, daß dem Verfasser oder Verleger einer Schrift wenigstens für eine gewisse Zeit das M. des Drucks derselben zuerkannt wird. Unter den M. für gewisse Zweige des auswärtigen Handels waren diejenigen von großer Bedeutung, die im 16. u. 17. Jahrh. großen Gesellschaften für Unternehmungen in den neuentdeckten überseeischen Ländern gewährt wurden. (S. Handelskompagnien.). Von besonderer Wichtigkeit sind diejenigen M., die der Staat sich selbst vorbehalten hat. Dieselben wurden früher als niedere oder nutzbare Regalien bezeichnet und umfassen zunächst solche Betriebe, die, obwohl wirtschaftlicher Natur, sich doch mehr für die staatliche Unternehmung eignen, als für die private. Zweckmäßigerweise sind diese eigentlich staatswirtschaftlichen M. auch nicht in erster Linie nach fiskalischen Gesichtspunkten zu verwalten. Namentlich gilt dies von dem Münzregal (s. d.). Der staatliche Monopolbetrieb der Post ist ebenfalls in allen Kulturländern als zweckmäßig anerkannt, da er es möglich macht, die Briefbeförderung im ganzen Lande gleichmäßig zu organisieren und die Überschüsse aus den verkehrsreichen Landesteilen zur Neoltehenen a verlustbringender Postlinien in zurückgebliebenen Gegenden zu verwenden. Dem staatlichen Postmonopol hat sich in neuerer Zeit in den meisten Ländern der Telegraphenbetrieb angeschlossen. Das Staatseisenbahnsystem führt naturgemäß zu einem wenigstens faktischen Staatsmonopol. Die Ausgabe von Banknoten ist in mehrern Staaten ausschließlich großen Centralbanken (in Deutschland einer solchen nebst einer beschränkten Anzahl kleiner Banken) ubertragen, die zwar nicht Staatsanstalten sind, aber doch zu dem Staate in näherer Beziehung stehen, als gewöhnliche Privatunternehmungen. Die zweite Kategorie von staatlichen M. hat lediglich finanzielle Zwecke, indem sie nur eine besondere Form der Erhebung von Verbrauchs- oder Verkehrssteuern bildet. Es handelt sich dabei nicht um einen Betrieb, für den der Staat an sich geeigneter wäre, als die Privatunternehmung, sondern der Staat nimmt z. B. die Produktion eines allgemein gebräuchlichen Genußmittels ausschließlich selbst in die Hand, um sich mittels eines außergewöhnlich hohen Gewinnzuschlags das Äquivalent einer indirekten Steuer zu verschaffen. Das älteste dieser M. ist das Salzregal, das jetzt in den meisten Ländern durch eine Salzsteuer ersetzt ist. Auch das Tabaksmonopol (. d.) wurde in Frankreich schon im 17; Jahrh. eingeführt. Außerdem finden sich als Monopolgegenstände Branntwein (früher in Rußland), Pulver, Zündhölzer (Frankreich), Opium Endien) u. s. w. Das Lotteriemonopol hat die Bedeutung einer Verkehrssteuer. Die M. wurden früher häufig nicht vom Staate in eigener Verwaltung (Regie) ausgebeutet, sondern verpachtet, was auch jetzt noch hier und da vorkommt (in Frankreich z. B. bei den Zündhölzern).