Mühlenrecht heißen die Vorschriften über Anlage und Betrieb von Mühlen, insbesondere von Wassermühlen. In früherer Zeit hatten dieselben einen vorwiegend privatrechtlichen Charakter. Die Landesherren, Grundherren und Gemeinden suchten den Bau und Betrieb einer Wassermühle dadurch zu veranlassen, daß ein Unternehmer mit der Mühlengerechtigkeit beliehen und ihm ein Zwangs- und Bannrecht erteilt wurde. Das erstere bestand in dem Recht, daß die Bewohner des Bezirks ihr Getreide in dieser Mühle und in keiner andern mahlen lassen mußten; das andere war ein Monopol, kraft dessen die Anlage einer andern Mühle in dem Bezirk untersagt wurde. Andererseits bestanden obrigkeitliche Taxen über die Höhe des Mahllohnes (Mahlmetze) und polizeiliche Vorschriften zum Schutz gegen Verfälschungen und Verunreinigungen des Mehls und der andern Mühlenfabrikate. Man konstruierte vielfach zur Erklärung dieser Bestimmungen ein Mühlenregal, von welchem die einzelnen Mühlengerechtigkeiten abgeleitet seien. Gegenwärtig sind diese privatrechtlichen Bestimmungen antiquiert, die Zwangs⸗ und Bannrechte aufgehoben, die Theorie vom Mühlenregal ist beseitigt. Dagegen kommen hinsichtlich der Anlage von Wassermühlen und dazu erforderlichen Stauanlagen die wasserpolizeilichen Anordnungen und die Vorschriften der Gewerbeordnung und der Bauordnungen in Betracht. Nach der Gewerbeordnung §. 16 ist die Genehmigung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich aller Stauanlagen für Wassertriebwerke nötig, und die Genehmigung kann im öffentlichen Interesse untersagt werden.