Schlußverteilung heißt im Konkurs die Verteilung, welche erfolgt, wenn die Verwertung der Masse beendigt ist. Sie erfolgt auf Grund eines Schlußverzeichnisses; es muß ihr ein Schlußtermin vorausgehen, in welchem Einwendungen gegen das Verzeichnis vorzubringen sind und der Verwalter Schlußrechnung zu legen hat. Auf Grund des Schlußtermins verfügt das Gericht die Aufhebung des Konkurses. (S. Konkurs, Abschlagsverteilung, Nachtragsverteilungen.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 418Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei