FeedSchriftmetall
GeschichteBrockhaus 1882

Schriftmetall, soviel wie Schriftzeug, s. unter Schriftgießerei. Den Fürsten. Grafen und Herren, sowie den Stiftern und Städten, welche im Deutschen Reiche unmittelbar unter dem Kaiser standen und neben dem Gerichtsstande vor den höchsten Justizstellen auch die Reichstagsfähigkeit (Reichsstandschaft) besaßen, entsprachen aus den nur landsässigen Freien die Prälaten, die Mitglieder der Ritterschaft und diejenigen Städte, welche zum Erscheinen bei den Land- und Hoftagen des Territorialherrn von alters her berechtigtwaren. Sie erhielten den amen Schriftsassen, weil ihnen das Einberufungsschreiben zu den Landtagen (die Missive) von dem Landmarschallamte unmittelbar zugesendet wurde. Weiterer erlangten zwar auch noch andere große Grundesitzer die Landtagsfähigkeit, empfingen aber die Missive nur durch Vermittelung der Vogtgerichte, denen sie in ihren Rechtsangelegenheiten untergeben blieben, und hießen deshalb Amtsassen. Nachdem im Laufe der Zeit auch allen höhern Hof⸗ und Staatsdienern der Gerichtsstand vor dem Hof- oder Oberhofgericht oder dem Regierungskollegium bestätigt worden war, bezeichnete die S. nur das Privilegium, gleich in der ersten Instanz vor den höchsten Gerichten des Landes Recht zu nehmen, und man unterschied einen dinglichen und persönlichen Schriftsassiat. Jener kam den Besitzern schriftsässiger Güter, dieser den in solcher Weise ausgezeichneten Stiftern und Städten, sowie gesellschaftlich höher stehenden Personen zu. Mit der neuern Justizorganisation ist das betreffende, oft beschwerliche Vorzugsrecht fast überall beseitigt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 500Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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