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Recht & StaatBrockhaus 1882

Schu-king, d. i. das Buch der Annalen, und Schi-king, d. i. das Buch der Lieder, die beiden wichtigsten Denkmäler der ältesten chines. Geistesthätigkeit. (S. unter Chinesische Sprache, Schrift und Litteratur, Bd. IV, S. 3004. über beide Werke vgl. Schotts akademische Abhandlung «Entwurf einer Beschreibung der chines. Litteratur» (Berl. 1854). Schulbank, s. Schulhygiene. Schuld heißt in juridischem Sinne das, was einer einem andern rechtlich, z. B. durch Kontrakt, zu leisten verbunden ist (debitum); ferner die Nachlässigkeit oder der Mangel an Sorgfalt, um derentwillen man rechtlich in Anspruch genommen werden kann (culpa, im Gegensatz von dolus, d. i. der bösen Absicht), ingleichen die verantwortliche Urheberschaft hinsichtlich einer strafbaren Übertretung des Gesetzes. (S. Culpa und Dolus.) In moralischer Bedeutung versteht man unter Schuld die Urheberschaft des sittlich Bösen, welches in dem freien Wesen des Menschen aus der Nichtachtung oder der bewußten Leugnung des Sittengesetzes entspringt. Zur S. wie zu dem ihr entgegengesetzten Verhalten gehört daher die Freiheit des Entschlusses und der Handlung. Die Größe der S. bemißt sich nach dem Grade des Bewußtseins einer Unsittlichkeit im Verhältnis zu der Widerstandsfähigkeit der Willenskraft. Schuldbrief, soviel wie Schuldschein. Schulden nennt man das, was jemand (der Schuldner) einem oder mehrern andern (den Gläubigern) zu leisten, insbesondere an Geld zu zahlen hat. Man unterscheidet Kapital⸗ und hypothekarische S. (s. Hypothek), Wechselschulden (f. Wechsel), Buchschulden, die sich wenigstens aus den Handlungsbüchern (s. d.) erweisen, aber nicht nach Wechselrecht beitreiben lassen u. s. w. Erst an der Möglichkeit, säumige oder böswillige Schuldner mittels gerichtlichen Zwangs zur Tilgung ihrer Verpflichtungen anzuhalten, kann sich der bürgerliche Verkehr in weiterm Umfange entwickeln, und eine gute Rechtspflege in allen Schuldsachen erhöht den Kredit eines Staats. Die Vorzeit neigte hierbei zur äußersten Strenge. Im alten Rom trug auch noch der Umstand, daß die Wohlhabendern bei der Leitung des Staats das übergewicht behaupteten und das geringe Volk in immer größere Abhängigkeit zu bringen suchten, zur Verschärfung der Schuldgesetze bei. Nach dem Rechte der Zwölf Tafeln durfte der Gläubiger seine verurteilten Schuldner (addicti, nexi) in Haft nehmen, mit Ketten belasten und, wenn dieselben binnen 60 Tagen nicht zahlten, als Sklaven verkaufen. Schuldner, die mehrern Gläubigern zugleich zugesprochen waren, konnten nach dem Buchstaben des Gesetzes zerstückt werden (sSectio in partes), um jedem Gläubiger das Recht an ihrer Person wenigstens symbolisch zu wahren. Doch scheint von dieser harten Befugnis in der Praxis niemals Gebrauch gemacht worden zu sein. Beseitigt wurde übrigens die ursprüngliche Strenge schon durch die lex Papiria Poetelia (326 v. Chr.), aber der Schuldarrest dauerte fort. Erst seit den bürgerlichen Kriegen bildete sich allmählich der Grundsatz aus, daß die Gläubiger sich nicht an die Person, sondern an das Vermögen des Schuldners zu halten hätten. Den Deutschen war die Schuldknechtschaft ebenfalls nicht fremd, und obschon bereits im Mittelalter gegen schlechte Schuldner regelmäßig mit Pfändung verfahren wurde, so erhielt sich doch die Schuldhaft bei dem Gläubiger, später im öffentlichen Schuldgefängnis (Schuldturm) noch gegen Unvermögende als solche, die sich von vornherein bei diesem Zwangsmittel verpflichtet (zu Hand und Halfter gegeben) hatten. Für den Großverkehr auf Messen empfahl sich das gleiche Verfahren, um Fremde zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten anzuhalten oder bei Handhabung des Gastrechts gegen Übervorteilungen schleunig zu sichern, und der hieraus hervorgegangene Wechselarrest hat sich bis in die Neuzeit herein behauptet. (S. Schuldhaft.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 511Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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