FeedSchenkung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schenkung (donatio) ist vVermögensvermehrung auf der Seite des Beschenkten (donatarius) durch Vermögensverminderung aus Freigebigkeit auf der andern Seite (donator) unter Lebenden. Die S. läßt sich sowohl durch ein Versprechen, das der Schenknehmer acceptiert, als durch unmittelbare Dahingabe beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände, durch Cession von Forderungen, die dem Schenker gegen Dritte, oder durch Verzicht auf Forderungsrechte, welche ihm gegen den Beschenkten zustehen, ferner mittels absichtlicher Leistung einer Nichtschuld, ingleichen durch unentgeltliche Gewährung von Diensten oder Gebrauchsrechten vollziehen. Mit der Absicht der unentgeltlichen Zuwendung (animus liberalitatis) ist es nicht unvereinbar, daß dem Beschenkten ein bestimmter Gebrauch des Geschenks oder eine nicht gleichwertige Gegenleistung zu Gunsten Dritter oder selbst des Schenkers auferlegt wird (donatio sub modo). Nicht minder ist diejenige Verwilligung noch als S. aufzufassen, mittels welcher sich der Schenker für Gefälligkeitsleistungen oder freiwillige Dienste dankbar bezeigt (donatio remuneratoria). Dagegen nimmt die S. einen verschiedenen Charakter an, je nachdem sie noch bei Lebzeiten des Schenkers oder erst nach dessen Ableben volle Geltung erlangen und hiernach entweder S. unter Lebenden (donatio inter vivos) oder S. auf den Todesfall (donatio mortis causa) sein soll. Die letztere wird unter Umständen zugesagt oder übergeben, aus denen die Absicht des Schenkers zu folgern ist, sich bis zu seinem Tode den beliebigen Widerruf vorzubehalten. Sie soll nur von testierfähigen Personen ausgehen und bildet, obgleich der Schenker hierbei auch eine Annahmeerklärung abzugeben hat, im wesentlichen eine Abart der Vermächtnisse. Dagegen genügt es hinsichtlich der S. unter Lebenden, wenn der Schenker die allgemeine Dispositionsfähigkeit besitzt, und der Abschluß des Vertrags kann auch ohne besondere Förmlichkeiten erfolgen. Doch lassen sich S. über 500 röm. Solidi oder gemeinrechtlich über 500 Dukaten, d. h. 4666 Reichsmark 67 Pfennig, wenn sie vom Schenker nicht bei Gericht gemeldet (insinuiert) sind, bis zu jener Höhe widerrufen. Nicht minder unterliegen S. unter Lebenden dem Widerrufe, insofern der Beschenkte den auferlegten Modus nicht erfüllt oder sich einer groben Undankbarkeit gegen den Schenker, z. B. durch Bedrohung seines Lebens, willkürliche peinliche Anklage, schuldig macht. Auch Noterben des Schenkers können seine S. nachträglich anfechten, wenn sie pflichtwidrig ist (donatio inofficiosa), d. h. wenn dadurch das Vermögen des Schenkers sofort unter den Betrag herabgebracht wird, welcher den Noterben im Falle seines Ablebens vor der S. hätte als Pflichtteil (s.d.) verbleiben müssen. Aus einer nur mittels Versprechens gewährten S. jeder Art entspringt eine Klage auf Erfüllung der Zusage, dafern nicht die S. auf eine Verzichtleistung hinauskommt, wo dem Beschenkten nur eine Ausflucht gegen die nachträglich doch wieder hervorgesuchte Forderung erwächst. Für die natürlichen und rechtlichen Mängel der geschenkten Sache hat der Schenker meist nicht aufzukommen. In den neuern Gesetzgebungen sind übrigens die gemeinrechtlichen Grundsätze über S. manchen Abänderungen und namentlich S. an die Tote Hand (manus mortua) Beschränkungen unterworfen worden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 323Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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