Selbstmord (suicidium) ist diejenige Todesart, welche jemand in bewußter Absicht und auf gewaltsamem Wege an sich vollzieht. Die Erhaltung des eigenen Lebens ist nicht nur natürlicher Trieb, sondern auch sittliche Pflicht; denn das irdische Dasein des Menschen ist als Bedingung seines Vernunftlebens geheiligt. Jede verschuldete Lebensverkürzung ist daher unsittlich. Die gemeinrechtliche Praxis bestrafte vollendeten S. mit schimpflichem oder wenigstens stillem Begräbnis, den versuchten S. arbiträr mit Gefängnis, Verweisungs⸗ und andern Strafen. Das moderne Recht kennt, abgesehen von England und Amerika, solche Strafen nicht und bestraft meist auch die Beihilfe nicht (anders z. B. Ungarn). Vgl. Stäudlin, «Geschichte der Vorstellungen und Lehren von S. v (Gött. 1824); Hoffbauer, aüber die Ursachen der in neuester Zeit so sehr überhand nehmenden S. und deren Verhütung (Neuwied 1859); Emminghaus, Die Behandlung des S. in der Lebensversicherungo (Lpz. 1875): Morselli, «Der Selbstmord» (Lpz 1881); Masaryk, «Der Selbstmord als soziale Massenerscheinung der Civilisationv (Wien 1881); Richter, Die Zunahme des Selbstmordes in Sach⸗ (2. Aufl., Turin 1884).