Sittenlehre, s. Ethik. Sittenpolizei. Insofern die Sitte den innern Gehalt des Volkslebens offenbart und durch das fortwirkende Beispiel den größten Einfluß auf die allgemeine Denk⸗ und Lebensweise ausübt, ist dem Staate eine unablässige Rücksichtnahme auf diesen Maßstab und Bestimmungsgrund des Kulturzustandes nahegelegt. Die Erhaltung kernhafter Tüchtigkeit, die Verbannung roher und unvernünftiger Gebräuche und die Sicherung der öffentlichen Moral gegen Lockerung und Verfall bilden aber eine um so schwierigere Aufgabe, als diese wesentlich sittlichen Aufgaben nicht schon in äußerlichen Geboten oder Verboten, sondern erst mit der freien Aufnahme und mung von seiten des Volks ihre Verwirklichung finden. Ein bis auf das Kleinste sich erstreckender Zwang zum Schicklichen und Ehrbaren durch die Behörden, wie Aufnötigung einer heuchlerischen Sabbatsstimmung, wie in England, oder der Mäßigkeit im Genuß von geistigen Getränken, wie in den Neuenglandstaaten der nordamerik. Union, schafft nur heuchlerische Zustände. Die echte Staatskunst wird deshalb zwar jene Zwecke mittelbar zu fördern suchen, z. B. durch dahin zielende Leitung des Unterrichts, Belohnung nachahmungswürdi Antie⸗ und Belebung des idealen Sinnes in der ation; verwerflich dagegen ist das System, welches die Gesellschaft Polizeiverwaltung mit einem positiv-sttlichen Inhalt zu versehe rufe kommt die Polizei (s. d.) in dieser Richtur nur damit nach, daß sie öffentlicher Unsitte 1— den offenen Anreizungen zur Unsittlichkeit hindernd entgegentritt. Es fallen daher das Einschreiten gegen den Duellzwang, Beschränkung des Verkehrs in Schanklokalen, die Verhinderung übertrieben zahlreicher Tanzbelustigungen, Warnungen unzuverlässiger Personen vor Übertretung der Gesetze, Vorbeugungen wider die Raufsucht der untern Klassen bei festlichen Gelegenheiten, ingleichen das Zwangsverfahren, um unzurechnungsfähigen Selbstmördern trotz des Vorurteils ein ehrliches Begräbnis zu verschaffen, ebenso in das Gebiet der S., wie die Maßregeln gegen unerlaubtes Spiel und gegen öffentliches Argernis, z. B. durch Erscheinen in trunkenem Zustande, Tierquälerei, Verleitung zur Unsittlichkeit mittels Ansprachen, Verbreitung unmoralischer Schriften und Zurschaustellung des Lasters. (S. Prostitution.) Gegen agroben Unfugs hat, ohne nähere Bestimmung, das Reichsstrafgesetzbuch (5. 360, Nr. 11) Maßregeln getroffen. Vgl. R. von Mohl, „Die Polizeiwissenschaft » (3. Aufl., Bd. 2, Tüb. 1866). Sitter, rechter Zufluß der Thur, entspringt mit zwei Quellbächen, dem Brühlbach und dem Schwendibach, die sich beim Weißbad (817 m) 3 km südöstlich von Appenzell vereinigen, am Nordostabfall der Sentisgruppe und mündet, nachdem sie die schweiz. Kantone Appenzell, Inner⸗ und Außerrhoden, St. Gallen und Thurgau durchflossen und links die Urnäsch aufgenommen, nach 42,5 km langem Laufe bei Bischofszell, 470 m über dem Meere. Die S. ist ein wildes Bergwasser, weder schiffbar noch flößbar. Unter ihren zahlreichen Brücken ist die bemerkenswerteste die Gitterbrücke der Bahnlinie Zürich-St. Gallen, die sich 4 Em südwestlich von St. Gallen, 189 mlang, von drei 57 m hohen Pfeilern getragen, über das tief eingeschnittene Flußthal spannt.