Stundung ist der Verzicht des Gläubigers auf rechtzeitige Befriedigung seiner Forderung durch den Schuldner. Wie alle Verzichte ist derselbe nur wirksam, wenn er vertragsmäßig oder letztwillig erfolgt. Meist ist mit diesem Verzicht die Festsetzung eines neuen Leistungstermins verbunden, daher der Name S. Die S. schließt die Wirkungen des Verzugs (s. d.) für den Schuldner aus und kommt noch dessen Bürgen zu Gute. Eine für die Minorität der Gläubiger eines Schuldners unfreiwillige S., beschlossen durch die Gläubigermehrheit, wie das röm. Recht sie hatte, kennt das moderne Recht nicht mehr außerhalb des Konkurses. (S. Zwangsvergleich.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 328Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei