Stellvertretung heißt die in manchen Staaten besonders vor 1866, dem Militä 1e Die gesetzli erlaubte Beschaffung eines für ihn die Dienstpflicht erfüllenden Ersatzmanns. Entweder hat ersterer dch mit letzterm selbst mit Geld abzufinden, oder er Staat übernimmt gegen Zahlung einer bestimmten Summe das Beschaffen der Stellvertreter, wobei vorzugsweise ausgediente tüchtige Soldaten, die weiter dienen wollen, gewählt werden. Bei der seit 1866 in fast allen europ. Staaten eingeführten allgemeinen persönlichen Dienstpflicht ist eine S. nicht gestattet, da sie die Wohlhabenden vor den Armern begünstigt und der Armee viele gebildete Elemente entzieht, welche zur Hebung ihrer moralischen Eigenschaften beitragen. tellwinkel, s. Schmiege.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 201Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei