Staatsrat ist ein in mehrern Staaten bestehendes Kollegium zur Begutachtung von wichtigen Gesetzentwürfen, Verordnungen und Verwaltungsmaßregeln. Eine Teilnahme an der unmittelbaren Verwaltung steht ihm nicht zu, da dieselbe sich mit der konstitutionellen Verantwortlichkeit der Minister nicht verträgt; ebenso wenig präjudiziert er in irgend einer Weise den Rechten der Volksvertretung hinsichtlich der Gesetzgebung. Der polit. Wert seiner Gutachten besteht lediglich darin, daß hervorragende Männer in ihm vereinigt sind, welche nicht in das parlamentarische Parteigetriebe verwickelt und an den momentanen und einseitigen Zielen der einzelnen Verwaltungschefs unbeteiligt sind, sodaß von ihnen ein unparteiisches, auf die Gesamtinteressen des Staats gerichtetes Urteil zu erwarten ist. In Preußen ist der bereits 1810 in Aussicht genommene S. durch die Verordnung vom 20. März 1817 eingeführt worden; er war die höchste beratende Behörde der Krone; insbesondere mußten sämtliche Vorschläge zu neuen oder zur Aufhebung, Abänderung und authentischen Deklaration von bestehenden Gesetzen und Einrichtungen von ihm beraten werden, bevor sie dem König zur Genehmigung vorgelegt wurden. Bis 1848 übte der S. eine umfangreiche und wichtige Thätigkeit aus. Durch die Verfassung vom 6. Jan. 1848 wurde er umgestaltet und seine Bedeutung sehr erheblich abgeschwächt; seit dem März 1848 hörte er thatsächlich zu eristieren auf, obwohl er rechtlich nicht aufgehoben wurde. Durch Erlaß vom 12. Jan. 1852 wurde er wieder in Wirksamkeit gesetzt, es wurden neue Mitglieder ernannt und er wurde 4. Juli 1854 wieder eröffnet; seine Cxistenz blieb aber eine bloß nominelle. Ein neuer Versuch, diese Institution wieder zu beleben, wurde 1884 gemacht. Der Kronprinz wurde zum Präsidenten ernannt, ein besonderer Staatssekretär mit der Leitung der Geschäfte betraut, der S. in mehrere Abteilungen zeregt und es wurden sehr zahlreiche Mitglieder beufen. Der wesentliche Zweck, der hierbei verfolgt vurde, bestand wohl darin, eine legale Form zu sinden, in welcher der Kronprinz an den wichtigern Staatsgeschäften einen praktischen Anteil nehmen könnte. Ob der preußische S. nach dieser Reorganisation einen Einfluß auf die Gesetzgebung und auf die obersten Grundsätze der Verwaltung wiedergewinnen werde, muß abgewartet werden; bisher ist davon noch nichts wahrzunehmen. Außer in Preußen besteht die Institution des S. in Bayern, Württemberg, Sachsen und Elsaß-Lothringen.