Staatsbankrott nennt man die Weigerung des Staats, seine rechtlich unzweifelhaften Schuldverbindlichkeiten zu erfüllen, geschehe dies nun aus Unvermögen oder aus Unredlichkeit, oder aus beiden Ursachen zugleich. Der S. kann erfolgen durch völlige Lossagung von der Schuld, sodaß die Staatsgläubiger Kapital und Anspruch auf Zinsen vollständig verlieren, durch Herabsetzung des Zinsfußes ohne Zustimmung der Gläubiger und ohne diesen die sofortige Rückzahlung des Kapitals anzubieten, durch Besteuerung der Zinscoupons, durch die Zahlung der Zinsen in einer verschlechterten Münze oder in einem schlechten Papiergelde, durch die Derabjehung des Werts des Staatspapiergeldes oder durch die massenhafte Ausgabe unterwertiger Scheidemünze. Wenn man beim Bankrott (s. d.) in Bezug auf die moralische Verwerflichkeit einen Unterschied machen kann, so ist der S. wohl noch verwerflicher als der Privatbankrott. Der Staat, als der Wächter und Wahrer des Rechts, fordert größeres Vertrauen als der Privatmann, und sein Bankrott verbreitet Verderben über große Kreise und gibt ein böses, weithin wirkendes Beispiel. Indes sind allerdings Umstände denkbar und möglich, welche den S. unvermeidlich machen, z. B. wenn ein großer, unglücklicher Krieg den Staat in seinen Grundlagen erschüttert und ihm die besten Einnahmequellen abgeschnitten hat. Selten übrigens entschließt sich ein civilisterter Staat zu einer offen ausgesprochenen Repudiation seiner Schulden; man begnügt sich in den schlimmsten Fällen gewöhnlich damit, die Zahlung der Zinsen faktisch einzustellen und läßt den Gläubigern die Hoffnung auf ein künftiges Arrangement. Eine Besteuerung der Coupons oder die Einlösung derselben in entwertetem Papiergeld ist formell eigentlich nur den auswärtigen Gläubigern gegenüber ein S. Übrigens hat sich die Börse und das Publikum in manchen Fällen dieser Art mit großer Leichtigkeit in die vollendete Thatsache gefügt, wie die spätere bedeutende Kurssteigerung dieser Papiere bewies.