Staatsbürger nennt man im weitesten Sinne denjenigen, der durch seine persönliche Angehörigkeit an den Staat diesem Staate als seiner höchsten Gewalt unterworfen ist. In diesem Sinne bedeutet Staatsbürgertum allgemeine Staatsangehörigkeit, Volksgenossenschaft. Im engern und vollern Sinne dagegen werden S. diejenigen Staatsangehörigen genannt, welche polit. Rechte besitzen und so selbständig an dem öffentlichen Leben sich beteiligen. Diejenigen, welche dies höchste Maß, insbesondere Wahlrecht und Wählbarkeit in konstitutionellen Staaten, nicht besitzen, werden wohl passive, jene dagegen die vollen oder aktiven S. genannt. Charakteristisch für unsere Zeit ist die überall mit Erfolg hervortretende Tendenz, die Bedingungen des vollen Staatsbürgerrechts zu erleichtern und dadurch die Zahl der aktiven S. zu vermehren, zugleich aber auch den Inhalt dieses Bürgerrechts, besonders auf dem Gebiete der Selbstverwaltung, zu erweitern. Die gewöhnlichen Voraussetzungen derselben sind jetzt Indigenat (s. d.), männliches Geschlecht, ein gewisses Alter, Unabhängigkeit von der öffentlichen Armenunterstützung, in einigen Staaten auch Entrichtung eines Minimums an direkter Steuer oder Erfüllung einer andern das Vermögen betreffenden Bedingung. Die Entziehung des bürgerlichen Ehrenrechts auf Zeit oder für immer ist für viele Verbrechen eine gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Strafverschärfung.