Staatshaushaltskontrolle nennt man den Inbegriff derjenigen Einrichtungen, welche bestimmt sind, darüber zu wachen, daß die Verwaltung der aatlichen Einnahmen und Ausgaben, sowie des staatlichen Eigentums in Übereinstimmung mit den maßgebenden Etats⸗ und verfassungsrechtlichen Normen, sowie der einschlagenden Spezialgesetzgebung erfolgt. In Staaten mit konstitutioneller Verfassung pflegt die S. einerseits von einer obersten Rechnungsbehörde (Oberrechnungskammer, oberster schlechthin Rechnungshof genannt), andererseits, und zwar vom Standpunkte der Ministerverantwortlichkeit aus, von der Landesvertretung auseübt zu werden, welcher letztern deshalb von der Regierung mer) abzulegen ist. (S. Oberrechnungskammer.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 123Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei