FeedStaatsrechnungswesen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Staatsrechnungswesen ist der Inbegriff derjenigen Einrichtungen und Vorschriften, welche sich auf die Verbuchung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Staats an barem Gelde beweclihen und Aunbeweol sowie an geldwertem eweglichen und unbeweglichen Eigentum (Naturalrechnungswesen) beziehen. In beiderlei Beziehung kommt der Regel nach die sog. kameralistische (oder einfache) Verrechnungsweise in Anwendung, welche sich darauf beschränkt, die Zu- und Abgänge an Geld und Geldeswert der Menge nach ohne Rücksicht darauf darzustellen, wie sich der eigentliche Reinertrag des Wirtschaftsbetriebes gestaltet. Die sog. doppelte Buchhaltung (s. Buchhaltung) wird nur ausnahmsweise und zwar namentlich dann angewendet, wenn es sich um Unternehmungen handelt, die auch von Staats wegen nur nach kaufmännischen Grundsätzen betrieben werden können. Für die Kontrolle des S. bestehen in den Hehnm Staaten der Regel nach besondere oberste Rechnungsrevisionsbehörden. (S. Oberrechnungskammer.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 125Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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