Standesbeamte sind die in Gemäßheit des deutschen Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 mit der Führung der Geburts⸗, Heirats⸗ und Sterberegister (Standesregister) beauftragten Personen. Die Bildung der Standesamtsbezirke und die Besetzung der Standesämter mit den S. ist Sache der höhern Verwaltungsbehörden. Doch setzt das Gesetz als Regel voraus, daß jede Gemeinde einen Standesamtsbezirk ausmacht und der Gemeindevorstand, beziehungsweise dessen Stellvertreter als S. fungiert. Indessen können sowohl die Gemeindebehörden wie die höhere Verwaltung die Einsetzung besonderer S. beschließen, zu welchen indessen Geistliche und Religionsdiener nicht genommen werden dürfen. Die kostenlos gemachten ordnungsmäßigen Registereintragungen des S. beweisen die in ihnen beurkundeten Thatsachen, bis der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeige, resp. Feststellung erbracht ist, auf deren Grund die Eintragung stattgefunden hat. Über Beschwerden gegen S. wegen Ablehnung der ihnen übertragenen Funktionen entscheidet das Gericht.