Stolgebühren (jura stolae) heißen die mit der Stola (f. d.) verknüpften Einkünfte der Geistlichen für kirchliche Handlungen, z. B. Taufen, Trauungen, Begräbnisse u. s. w. In der ältesten Kirche bildeten die Oblationen einen wichtigen Teil der geistlichen Einkünfte. Sie bestanden teils in Naturalien, teils in Geld und fielen besonders dem niedern Klerus als freiwillige Opfergaben von den Laien zu. Im 3. Jahrh. war es indessen schon gewöhnlich, die Taufen zu bezahlen; zu Ende des 5. Jahrh. gab es eine förmliche Taxe für alle geistlichen Verrichtungen. Das Geld, das bei denselben von den Laien in den Opferstock der Kirche gelegt wurde, floß noch im 6. Jahrh. der Kirchenkasse des Bischofs zu, der davon den Pfarrern ihren Anteil gab. Die Habsucht des Klerus führte aber in Betreff der S. zu vielerlei Beschwerden, sodaß die Synoden oft gesetzlich eingreifen mußten, die Synode zu Konstantinopel 692 alle Taxen aufhob und nur die Annahme freiwilliger Gaben gestattete. Dennoch bildeten sich bald wieder Taxen, und dies konnte, im Widerspruch mit den entgegenstehenden Synodalbestimmungen, um so leichter geschehen, da bereits seit dem 6. Jahrh. jeder Parochus die Befugnis hatte, die S. für sich allein einzunehmen, die dadurch zu einem Parochialrecht und durch das Herkommen gleichsam gesetzlich eworden waren. Erst im 16. Jahrh. wurden die die man jetzt gewöhnlich Accidenzien nennt, weil diese Einkünfte des Geistlichen zufällig sind, ein durch alle Behörden bestätigtes Recht (jus), und die Taxen sind verschieden, wie die Namen, unter denen sie entrichtet werden. Unter den Protestanten hat man neuerlich das Beichtgeld als einen Teil der S. durch Fixation der Geistlichen in mehrern Ländern abgeschafft, und nach Erlaß des Reichsgesetzes über den Civilstand hat in mehrern Ländern die Gesetzgebung für alle S. den gleichen Weg eingeschlagen. Vgl. Tittmann, «Über die Fixierung .von S.» (Lpz. 1831).