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Recht & StaatBrockhaus 1882

Testatoren ein jeder den andern für den Fall seines Überlebens zum Erben einsetzen, gehören nicht zu den privilegierten Letzten Willen, sind deshalb an die gewöhnlichen Förmlichkeiten gebunden und im Zweifel als korrespektive anzusehen, sodaß der Bestand des einen von dem des andern abhängt, der Widerruf des einen Testators auch als solcher des andern gilt. Gemeinschaftliche Testamente kommen zumeist bei Ehegatten vor. Im franz. Rechte sind sie verboten. In Deutschland galten vordem nur vertragsmäßige Vergabungen auf den Todesfall (s. Erbvertrag), denen, wenn es sich um unbewegliche Familiengüter handelte, die echten Erben des Veraußerers vor Gericht zustimmen mußten. Einseitige, bloß von dem Testator ausgehende Letzte Willen waren dagegen unbekannt. Nuf Andringen des Klerus, der sich von der Möglichkeit heimlicher Zuwendungen eine größere Zunahme seiner Reichtümer versprechen mochte, wurden zwar T. allmählich zugelassen, jedoch bis selbst in das 13. Jahrh. unter der Bedingung, daß der Testator gewisse Kraftproben ablegte, z. B. ein Pferd sonder jemandes Hilfe bestieg, eine Strecke Wegs aungehabt und ungestabto zurücklegte, womit die Gelegenheit zu frommen Erpressungen am Krankenlager und Totenbett abgeschnitten werden sollte. Endlich gelang es jedoch, diese Einschränkungen zu beseitigen, indem die geistlichen Gerichte das Urteil über T. aus dem Grunde erzwangen, weil darin über den Zustand nach dem Tode, also über eine unzweifelhafte Do—⸗ mäne der Kirche, Bestimmung getroffen werde. Auch wurden T. vor dem Pfarrer und zwei Zeugen zugelassen und Vermächtnisse zum Vorteil der Kirche von allen Förmlichkeiten befreit. Im übrigen fand das röm. Recht Anwendung, das sich auch, nachdem die geistliche Gerichtsbarkeit in Nachlaßsachen wieder zum Erliegen gekommen war, als gemeines Recht erhielt. Gleichen Einfluß behauptete dasselbe schon von früher her unter den roman. Nationen, und nur in England gehörten Testamentssachen, soweit es sich um Mobiliarnachlaß handelte, bis 1857 vor bischöfl. Gerichte (Cousistory Courts, Court ot Arches), später vor den Court of Probato, jetzt vor die Probate Division des High Court. Doch haben die Landesgesetzgebungen an den röm. Bestimmungen über die Form und den —notwendigen Inhalt der Letzten Willen manches geändert. In Sachsen gilt ein T. als gerichtliches, welches vor dem Richter und einem Protokollführer oder, wenn der Richter selbst die Protokollführung übernimmt, vor einer andern Urkundsperson (einem Schöppen) entweder an Gerichtsstelle oder vor den nämlichen, deshalb erbetenen Abgeordneten des Gerichts an einem andern Orte errichtet oder schon fertig übergeben wurde. Auch können außergerichtlich T. vor einem Notar und zwei Zeugen oder vor zwei Notaren mündlich erklärt werden, oder vor fünf Zeugen. In andern deutschen Staaten läßt sich ein gerichtliches T. vor dem Stadtschreiber und einem Ratsherrn errichten; es gelten aber auch die nach röm. Form errichteten Privattestamente. Preußen kennt nur gerichtliche T., indem der Testator entweder an Gerichtsstelle erscheint und sein T. schriftlich übergibt oder zu Protokoll erklärt, oder zu dem Ende eine Deputation des Gerichts in seine Wohnung erbittet. Durch außergerichtliche Codicille können nur Legate, welche den 20. Teil des Nachlasses nicht übersteigen, verordnet werden. Besondere Vorschriften gelten für Teilung unter den Kindern (dispositio parentum inter liberos). In Osterreich gelten sowohl gerichtliche als notarielle und private T. Bei dem ersten müssen wenigstens zwei vereidete Gerichtspersonen zugegen sein. Als Privattestament ist ein Letzter Wille gültig, wenn derselbe entweder von dem Erblasser ganz eigenhändig geschrieben und mit seinem Namen unterschrieben und vor drei Zeugen anerkannt, oder vor drei Zeugen vorgelesen, oder mündlich erklärt wird. In Frankreich gelten nur zwei Formen des T., die schriftliche, wenn der Testator seine Disposition (testament olographe) ganz eigenhändig (en entier) schreibt, unterschreibt und das Datum beisetzt, und die öffentliche (testament par acte publie), wenn er es vor zwei Notaren und zwei Zeugen oder vor einem Notar und vier Zeugen mündlich erklärt und unterschreibt; kann er nicht schreiben, so muß dies bemerkt werden. Er kann auch dem Notar einen schriftlich versiegelten Aufsatz (testament mystique ou secret) übergeben, dann müssen aber sechs Zeugen zu dieser Erklärung zugezogen werden. Besondere Bestimmungen gelten für Militärpersonen, zur See, in Pestzeiten, für im Auslande errichtete T. von Franzosen. In England muß seit 1838 das T. schriftlich errichtet, vom Testator selbst oder unter seiner Leitung und Gegenwart von einem andern in Gegenwart zweier Zeugen unterschrieben und von diesen Zeugen unter zeichnet, sowie die Unterschrift oder Anerkennung bezeugt werden. Das allgemeine Testamentsdepöt, wo Einsicht und Abschrift genommen werden kann, ist jetzt Somerset-House. Im Staate Neuyork ist für jedes County ein sog. Surrogate mit ausschließlicher Gerichtsbarkeit in Testamentssachen bestellt. Was die landrechtlichen Abweichungen hinsichtlich der innern Erfordernisse der Letzten Willen anlangt, so sind gewöhnlich die willkürlichen röm. Beschränkungen der Testier- und Erbfähigkeit beseitigt und die Folgen der Vermutung aufgehoben, daß der Testator bei unvollständigen Verfügungen dennoch nichts an die unerwähnten Intestaterben gelangen lassen wolle. Meistens findet sich auch das Noterbrecht und die Lehre vom Pflichtteil und der Enterbung mit neuen Bestimmungen bedacht. Bei dieser großen Verschiedenheit der Rechte kann die Frage von Wichtigkeit werden, nach welchen Gesetzen ein im Auslande errichtetes T. von den Gerichten des Inlandes zu beurteilen sei. In der Regel wird hier das Materielle nach der Heimat des Testators begutachtet, sodaß z. B. ein Franzose bloß, wenn er nach dem Gesetze seines Landes testierfähig ist, in der Fremde einen Letzten Willen errichten und demselben nur einen dem Code Na⸗- poléon angemessenen Inhalt geben kann. Dagegen müssen in Ansehung der Form und der Beglaubigung die Gesetze des Ortes der Errichtung entscheiden. Der Testator kann sein T. immer abändern, z. B. durch Codicille (s. d.), oder widerrufen, indem er das gerichtlich niedergelegte T. zurücknimmt, das außergerichtliche durchstreicht, zerreißt oder ein anderes errichtet. Aber hier sind auch die gesetzlichen Bestimmungen sehr verschieden. Nach gemeinem Rechte wird die bloße Abforderung des T. aus der gerichtlichen Verwahrung nicht als eine Aufhebung des T. angesehen, wenn nicht die Absicht, es zu entkräften, klar ist, z. B. die Siegel abgerissen werden. In Preußen hingegen verliert ein aus der gerichtlichen Verwahrung zurückgefordertes T. seine ganze Wirksamkeit. Ein späteres T. geht dem ältern vor; aber wenn sich mehrere T. finden, ohne daß ausgemacht werden kann, welches das neuere sei, so gelten beide, und wenn das neuere vom Anfang ungultig war, so bleibt das ältere in Kraft. Vielfach findet sich die Vorschrift, daß T. durch spätere Eheschließung oder Kinderzeugung ungultig werden, sowie die andere, daß Leibeserben besitzende Personen in mehr oder minder weitem Umfange in Errichtung von T. beschränkt sind. Peignot veröffentlichte unter dem Titel KChoix de testaments anciens et modernes v (2 Bde., Par. 1820) eine interessante Sammlung von T. Val. Friedr. Mommsen, «Entwurf eines deutschen Reichsgesetzes über das Erbrecht' (Braunschw. 1876); Lardy, Les législations civiles des cantons suisses v(Par. 1877); Rivier, Traité des successions „ (Brüssel w1878); Baron, «Angriffe auf das Erbrechte (Berl. 1877); Scheel, «Erbschaftssteuern und Erbschaftsreformp (2. Aufl., Jena 1877).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 580Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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