FeedScharfrichter
Recht & StaatBrockhaus 1882

Scharfrichter ist die seit dem Ende des Mittelalters übliche Benennung für denjenigen, der die gerichtlich verhängte Todesstrafe der Enthauptung von Amts wegen vollstreckt. In ältester german. Zeit gehörte die Strafvollstreckung der urteilfindenden Gemeinde oder dem Kläger und seinem Anhange, und dieser Brauch erhielt sich stellenweise bis ins 16. da Doch hatten schon die Grafen der alten fränk. Monarchie auch eigene Kerkermeister und Henker. Gewöhnlich aber fiel in den nächsten Jahrhunderten die Hinrichtung dem Froneboten oder dem Gerichtsboten zu. An manchen Orten war sogar der jüngste Schöffe oder der jüngste Chemann gehalten, die Hinrichtung zu vollziehen, ja selbst der nächste Verwandte des Verurteilten, oder von mehrern Verurteilten brachten einige den ten uch an den übrigen zur Vollstreckung und befreiten si dadurch selbst von der Hinrichtung. In den Städten wurde die Todesstrafe meist durch einen Unterbeamten des Vogts vollstreckt. Wie man in Rom unterschieden hatte zwischen dem für unehrlich geltenden Carnifer, welcher diejenigen Strafen vollzog, mit denen nur Sklaven und Fremde belegt wurden, also namentlich die Kreuzigung und die Folterung, und dem Liktor (s. Liktoren), der nur an Bürgern den Spruch vollstreckte, so unterschied man auch in Deutschland, nachdem besondere Personen zu diesem wecke gebraucht wurden, allmählich zwischen dem 5. und dem Henker. Jenem, dem S., fiel die Volliehung der nicht entehrenden, keine eigenhändige erührung des Verbrechers erfordernden Todes-Hufe der Enthauptung, und bei den übrigen die ufsicht zu; den Henkern dagegen, die unter dem S. und gewöhnlich in dessen Diensten standen, blieben die entehrenden Todesstrafen des Hängens, Räderns, Vierteilens, Verbrennens u. s. w. und die Folterung, und dazu gesellte sich auch in der Regel das allerdings nicht notwendig damit verbundene Geschäft des Abdeckers (s. d.). Nach den Reichsgesetzen traf zwar den eigentlichen S. niemals Unehrlichkeit oder Anrüchigkeit, aber das allgemeine Vorurteil warf ihn durch lange Zeit mehr oder minder mit den Henkern und Abdeckern zusammen, versagte ihm das städtische Bürgerrecht, gebot ihm eine auszeichnende Kleidung und wies ihm in der Kirche einen besondern Stand und beim Abendmahl die letzte Stelle an. Die S. bildeten ehemals eine Art von Kaste oder Zunft, und ihr Meisterstück bestand in der gelungenen Enthauptung eines Verurteilten, für welche sie sich an aufgehängten Tieren oder Scheiben einübten. Gegenwärtig müssen sowohl der S. wie sein Gehilfe vereidigt sein, und ihr Lohn ist entweder überhaupt gesetzlich bestimmt oder wird für den einzelnen Fall nach den Grundsätzen über die Verbindlichkeit zur Übernahme öffentlicher Geschäfte bemessen. Vgl. Beneke, Von unehrlichen Leuteno (Hamb. 1863).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 302Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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