Tribus (lat., d. i. Dritteil, dann Teil überhaupt) hießen in Rom die Teile des Volks in polit. und administrativem Sinne, indes zu verschiedenen 9 in verschiedener Bedeutung. In der ältesten erfassung hießen T. die drei Stämme oder Gaue, aus denen der röm. Staat gebildet war, die zuerst vorhandenen latinischen Stammes, die sabinischen Tities und die zuletzt beitretenden Luceres. Jede dieser Stammtribus war in zehn Kurien, die Kurie in zehn Gentes oder Geschlechter, das Geschlecht in Familien eingeteilt. Da in diese T. die dem ursprünglichen Staat zuwachsende Plebs wenigstens in der Königszeit gewiß noch nicht eintrat, so schuf Servius Tullius (s. d.), dessen Verfassungsreform einen patricisch-plebejischen Gesamtstaat zum Zweck atte, neben der polit. Einteilung in Klassen und nturien als Basis für diese und für die ganze Administration eine neue Einteilung, zunächst des Gebiets, mittelbar auch der darin ansässigen Patricier und Plebejer in vier lokale Distrikte, und übertrug auf diese den Namen T. Ihre Namen wurden von den Stadtteilen genommen (Palatina, Suburana, Collina, Esquilina); wahrscheinlich schlossen dieselben das Landgebiet als Annex in sich; daß schon damals 26 T. oder Bezirke (regiones) mit ihren Dörfern (pagi), in welche das Landgebiet für sich eingeteilt gewesen sein soll, neben den städtischen T. standen, ist gewiß nicht richtig. Von dieser servianischen Einteilung erhielt sich der Name T. als Bezeichnung für einen lokalen Administrationsdistrikt. Das Landgebiet findet man 494 v. Chr. in 17 Distrikte eingeteilt, deren Namen mit Ausnahme eines einzigen, vielleicht eben des siebzehnten, von den darin ansässigen Patriciergeschlechtern (Claudia, Fabia u. s. w.) genommen wurden. Als dann in der Folge das Staatsgebiet sich vermehrte, wurde von 387 v. Chr. an der Zuwachs wieder nach T. angefügt, deren Namen umgekehrt alle mit Ausnahme einer einigen von Ortlichkeiten genommen waren. So entstanden allmählich bis 241 v. Chr. 35 T., also neben den 4 städtischen 31 ländliche. Weiter fuhr man mit der Bildung von neuen Distrikten nicht fort, sondern was nun neu mit Vollbürgerrecht in den Staat hereinkam, Städte, ja Provinzen wie einzelne, wurde in eine der vorhandenen T. eingeteilt. Eine Unterabteilung der städtischen T. bildeten die vici, der ländlichen die pagi oder Dörfer. Als Grundlage für die Verwaltung war die T. ein Aushebungs⸗ und Steuerdistrikt. Dieselben standen unter Curatores tribuum oder Tribuni aerarii, da für lehtere doch wohl diese Annahme immer noch die wahrscheinlichste ist. Jeder Bürger gab bei genauer Angabe seiner persönlichen Verhältnisse stets auch die T. an, in der er eingeschrieben war. Ursprünglich waren wohl nur ansässige, grundbesitzende Bürger in den T. Aber 312 v. Chr. ließ der Censor Appius Claudius alle Bürger, auch Freigelassene ohne Grundbesitz, aus polit. Gründen in alle T. einschreiben. Die Censoren drängten dann aber 304 alle Bürger ohne Grundbesitz, sowie sämtliche Freigelassene in den vier städtischen T. zusammen. Und dabei blieb es trotz manchem Wechsel in der Hauptsache, sodaß fortan die vier städtischen T. der Geltung nach unter den ländlichen standen. Es hing dies zusammen mit der Bedeutung der T. als eines polit. Faktors. Nach der ersten Sezession der Plebs nämlich 494 v. Chr. organisierte sich dieser Stand in Sonderversammlungen und gliederte sich darin nach den T., die ja eben in dem genannten Jahre, wahrscheinlich in der Absicht, den Plebejern eine Form ihrer Organisation zu verschaffen, in der Zahl 21 konstituiert wurden. Diese Versammlung, welcher nur uneigentlich der Name Tributcomitien zukommt, da Comitien Versammlungen der Gesamtbürgerschaft, die für den ganzen Staat Gültigkeit haben, sind, hatte anfangs, wie nur plebejische Mitglieder, so nur plebejische Angelegenheiten zu beraten, wurde aber infolge der zweiten Sezession 449 v. Chr. und, nachdem nun auch die Patricier daran Anteil nahmen, durch drei Gesetze, die leges Valeriae Horatiae von 449, Publilia 339, Hortensia 287 zum Range eines vollgültigen Faktors der Verfassung erhoben, mit Verbindlichkeit seiner Beschlüsse für die Gesamtbürgerschaft. (S. Römische Altertümer.) Um das Stimmrecht in diesen Versammlungen handelte es sich bei jener Frage, ob die geringern Bürger und Freigelassenen in alle T. kommen sollten oder nur in die vier städtischen. In der Kaiserzeit, in der seit Tiberius gesetzgebende Comitien überhaupt nur ganz ausnahmsweise vorkamen, und wo in denjenigen Comitien, in welchen früher Magistrate gewählt wurden, nur noch die formelle Ankündigung der neuen Magistrate stattfand, verloren die Tributcomitien alle Bedeutung, nicht aber die T. selbst als Einteilung der Bürgerschaft. Jeder röm. Bürger durch das ganze Reich hindurch wurde in eine T. eingeschrieben, und die Zugehörigkeit zu einer T. bildete das Kennzeichen des Vollbürgertums. Nachdem Caracalla das röm. Bürgerrecht 212 über alle freien Einwohner des Reichs ausgedehnt hatte, verloren die T. vollends alle polit. Bedeutung, sodaß diese Einteilung meist nur noch bei Verteilung der Getreidespenden und sonstigen Unterstützungen an bedürftige Tributen zu Rom benutzt wurde. Vgl. Mommsen, «Die römischen T.in administrativer Beziehungo (Altona 1844); derselbe, Röm. Forschungen (Berl. 1864); Grotefend, Imperium Romanum tributim deseriptum (Hannov. 1863).