Gau (got. gavi, althochdeutsch gawi, gowi u. s. w., mittelhochdeutsch gou oder gen, jetzt oberdeutsch Gäu), ein Wort von zweifelhafter Herkunft, bedeutet im allgemeinen Gegend, Land, namentlich das platte Land im Gegensatze zu Gebirge und Stadt, im besondern aber eine Landschaft als polit. Bezirk. In diesem letztern Sinne ist der G. ein wichtiges Glied des ältern deutschen Staatsorganismus. In der Zeit des Tacitus zerfiel das Volk der Germanen in Stämme (gentes), Völkerschaften (civitates) und Hundertschaften (pagi). Volk und Heer zerfiel vor der festen Ansiedelung in Abteilungen von 100 Männern oder Familien. Nach der Ansiedelung blieb der Name für die territoriale Abteilung trotz des Wandels der Zahl bestehen. Bei Cäsar und Tacitus wird die Abteilung pagus genannt, in den Quellen der fränk. Zeit centena, hunaria, althochdeutsch huntari, in neuerm Ausdrucke: Gau. Der G. bestand aus mehrern Gemeinden, vici. Die Aufgabe des G. oder der Hundertschaft war wesentlich die Gerichtsverwaltung. über der Hundertschaft steht der Völkerschaftsverband, die civitas, der wesentlich die polit. Aufgabe der Regierung und Staatsverwaltung obliegt. Kleinere Stämme, wie die Übier und Hermunduren, bestanden nur aus einer eivitas, größere dagegen, wie die Lygier, Suionen und Sueven, umfaßten mehrere solche durchaus selbständige und besondere Namen tragende eivitates in einem sehr lockern und nur unter gewissen Bedingungen sich enger zusammenschließenden Stammesverbande (natio, gens). Aber auch die G. hatten oft eine große Selbständigkeit; deshalb konnten bei anwachsender Bevölkerung oder bei feindseligen Störungen des Zusammenhangs einzelne pagi von der alten Gemeinschaft sich ablösen und eigene neue civitates bilden. Es bestand die polit. Gemeinde der pagi aus der Gesamtheit aller freien und als nach gleichberechtigten Männer. In festgesetzten, nach dem Mondwechsel geregelten Fristen versammelten sich diese an bestimmten Orten, Malstätten genannt, um unter dem Vorsitze eines von der Völkerschaft (civitas) erwählten Vorstehers oder Fürsten (Princeps) ihre Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden, namentlich aber um Streitsachen oder Verbrechen abzuurteilen und überhaupt Recht und gemeinen Frieden zu handhaben und aufrecht zu erhalten. In gleicher Weise bversammelte sich wiederum zu bestimmten Zeiten die Beistande eines die Götter durch Lose befragenden und den Gottesfrieden wahrenden Priesters als höchste Staatsgewalt die wichtigern, von den Fürsten der pagi (Principes) zuvor beratenen allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltung zu entscheiden, Beschluß zu fassen über Krieg, Frieden und Bündnisse, bedeutendere Rechtsfälle und Hauptverbrechen abzuurteilen und diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche allgemeiner Beglaubigung bedurften, wie namentlich die Wahl der obrigkeitlichen Personen und die Wehrhaftmachung der Jünglinge. Den Fürsten (Principes) war selbständige Entscheidung nur in geringern Angelegenheiten überlassen; doch übten sie auf alle einen wesentlichen Einfluß, genossen eines bedeutenden Ansehens und hatten das eigentümliche Recht, ein Gefolge (s. d.) halten zu dürfen. (S. unter Germanisches Altertum.) Seit dem 2. Jahrh. n. Chr. wird der Stamm allmählich an Stelle der Völkerschaften Träger der polit. Einrichtungen. Die alte Völkerschaftsverfassung wird Stammesverfassung. So entstehen die Stammesstaaten der Westgoten, Burgunder, Ostgoten, Langobarden, Franken. Unter diesen neuen Staaten, welche nach der Völkerwanderung auf dem Boden des zertrümmerten Römerreichs entstanden, erlangte der fränkische bald nicht nur das übergewicht, sondern auch eine solche räumliche Ausdehnung, daß er zuletzt alle im engern Sinne deutschen Völker umfaßte. Die Fränkische Reichsverfassung beseitigte den Stammesstaat und führte eine neue Gauverfassung ein, wobei sich die neuen G., pagi, comitatus, an die alten Völkerschaftsgebiete (civitates), an Stadtgebiete und andere lokale Beziehungen anschlossen. Die G. sind jetzt Regierungsbezirke, an ihrer Spitze steht der Graf, ein Beamter des Königs, die Hundertschaft oder der alte G. der Taciteischen Zeit (centena) besteht als Gerichtsbezirk fort und ist jetzt örtliche Unterabteilung des neuen G. So hat der pagus Boroctra seinen Namen von den Bructeren, der pagus Batua von den Bataven, der Breisgau von den Brisigavi, die alle in der Taciteischen Zeit Völkerschaften (civitates) waren. Dies ist die Gauverfassung im eigentlichen Sinne geworden, die Grafschaftsverfassung des Fränkischen Reichs. Die höchste Staatsgewalt war jetzt auf den König übergegangen und wurde im G. durch dessen Stellvertreter, den Grafen, und dessen Unterbeamte ausgeübt. Trotz dieser großen polit. Umwälzung war der freie Stand erhalten geblieben, noch bildeten die unabhängigen freien Männer den weit überwiegenden Teil der Bevölkerung, waren untereinander ue berechtigt und standen dem Könige noch ohne tittelsperson gegenüber. Doch schon in merovingischer Zeit begannen die Keime einer neuen Entwickekung aufzugehen, welche später nicht nur die Gauverfassung sprengten, sondern auch die alte german. Freiheit zerstörten. Dies geschah zuerst durch die Immunitäten (s. d.); als zweites und drittes Element traten dann unter den Karolingern zu Ende des 8. und im Anfange des 9. Jahrh. zwei andere Einrichtungen hinzu, von denen die erste das alte german. Eigentum, die zweite die alte Heerverfassung in der Wurzel angriffen und beide gemeinschaftlich zuletzt zum Lehnwesen führten. Die erste dieser Einrichtungen war das Benefizialwesen oder die Verleihung von Grundbesitz auf Lebenszeit des Verleihers, die andere das Seniorat oder die auf Privatleute ausgedehnte Befugnis, Vasallen oder ein Gefolge haben zu dürfen. Beide Einrichtungen hatten die gemeinschaftliche Wirkung, daß das freie Eigentum und mit ihm die Zahl der unabhängigen freien Männer immer mehr abnahm, zwischen den König und die uvor unter sich gleichberechtigten Freien ein vieljach abgestuftes Vertragsverhältnis sich einschob und eine Aristokratie großer Grundbesitzer entstand, welche ebenso sehr die Macht des Königs als die Freiheit der kleinern Besitzer beschränkte, bis zur endlichen thatsächlichen Vernichtung beider. Karl d. Gr., welcher mit der Grafenverwaltung die Gaueinteilung über sein ganzes Reich ausdehnte, sodaß seit seiner Zeit die Namen der einzelnen G. mit Bestimmtheit in Urkunden und bei Schriftstellern häufig hervortreten, konnte diese Entwickelung kaum niederhalten, geschweige unterdrücken, und mit dem 11. Jahrh. erlangte sie so sehr die Oberhand, daß geistliche wie weltliche Fürsten und Städte die Grafenrechte, d. h. die wesentlichsten landesherrlichen Rechte über Teile alter Grafensprengel, an sich brachten und somit allmählich selbst die politisch bedeutungslos gewordenen Namen der nun zersplitterten G. meist vor den neu entstandenen, mit voller Landeshoheit beherrschten Territorien zurücktraten und verschwanden. Die Geographie aller deutschen G. behandelten der Abt von Bessel im &Chronicon Gottwicense) und Spruner und Hänle in ihren «Tabellen zur Geschichte der deutschen Staateno. Vortreffliche, nach eingehendstem Studium der Urkunden gearbeitete Karten der G. hat Th. Menke in Spruner-Menkes Handatlas für die Geschichte des Mittelalters und der neuern Zeito (3. Aufl., Gotha 1880, Tafel 31—36) geliefert. Die Herausgabe der auf den Germanistenversammlungen zu Frankfurt (1846) und Lübeck (1847) beschlossenen vollständigen Beschreibung der alten deutschen G. wurde Landau übertragen, der jedoch nur die Beschreibungen des G. Wettereiba (1855) und des Hessengaues (1857) beendet hat. Neuere Arbeiten zur Gaugeographie sind: Böttger, Diöcesan⸗ und Gaugrenzen Norddeutschlands zwischen Oder, Main, jenseit des Rheins, der Nord-⸗ und Ostsee, nebst einer Gau⸗ und einer dieselbe begründenden Diöcesankarter (4 Bde., Halle 1874 — 76); Baumann, „Die Gaugrafschaften im württemb. Schwaben (Stuttg. 1879).