Urheber (auctor) nennt man denjenigen, von welchem irgend eine Sache ausgeht. Dem U. bühken die Vorteile seines Handelns; er ist aber auch für die von ihm veranstaltete Handlung verantwortlich, mag er nun solche selbst ausgeführt (unmittelbarer U.: auctor naturalis) oder andere dazu bewogen haben (mittelbarer U.; auctor intellectualis). Bei lübertretungen des Strafgesetzes wird nur derjenige als mittelbarer U. angesehen, der die That für sich gewollt und andere zu ihrer Ausführung vermocht hat. Unbedachte, nicht ernstlich gemeinte Außerungen, die den unmittelbaren U. auf das Verbrechen hinleiten, sind nicht als maßgebende Veranlassung zu betrachten. So kann auch der, welcher zu einer That nur Anleitung und Rat gibt, ohne daß ihn hierzu ein eigenes Interesse an dem verbrecherischen Erfolge bestimmte, nicht als U., sondern nur als Gehilfe und Beförderer bestraft werden. Vereinigen sich mehrere zu einer That, so sind sie Miturheber (coauctores), wenn auch ihr Anteil an der wirklichen Ausführung nicht gleich ist. Von dem U. unterscheidet sich der Gehilfe (socius delicti), welcher wissentlich zu demselben solchen Beistand leistet, der mit der Ausführung in einem wesentlichen Zusammenhange steht. Noch weiter steht vom U. der bloße Begünstiger (autor delicti) ab, welcher nach begangenem Verbrechen Vorschub leistet, um dessen Entdeckung zu verhindern, die Flucht des Thäters, die Sicherung der Vorteile des Verbrechens zu befördern. Das neuere deutsche Strafrecht ließ den Begriff des U. fallen und scheidet Thäterschaft und Mitthäterschaft auf der einen Seite und andererseits (als Formen der Teilnahme) Anstiftung und Gehilfenschaft, während die Begünstigung in Verbindung mit der Hehlerei als selbständiges Delikt aufgefaßt wird. (Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, §8. 47, 49, 257.) über Urheberrecht (Autorenrecht) s. Autor, Urheberrecht und Verlagsrecht.