FeedUrheberrecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Urheberrecht (auch Autorrecht oder Inicht richtig! Geistiges Eigentum genannt) ist das Recht, über die Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Geistesprodukts (eines Werks der Wissenschaft, Litteratur und Kunst) ausschließlich und beliebig zu verfügen. Die Veranlassung zur Anerkennung eines solchen Rechts des Urhebers, welches dem Altertum und ebenso dem Mittelalter unbekannt gewesen ist, bot die Erfindung der Buchdruckerkunst. Solange Bücher nur durch Abschriften vervielfältigt wurden, legte der Verfasser keinen besondern Wert auf ein ihm ausschließlich zustehendes Recht; erst die Erfindung der Buchdruckerkunst gewährte ihm ein leichtes Mittel, aus seinen Werken materiellen Nutzen zu ziehen, indem er die Vervielfältigung und Verbreitung derselben einem Verleger gegen Honorar übertrug. Zunächst (seit Ausgang des 15. Jahrh.) wurden die Interessen der Beteiligten (des Verfassers, resp. des Verlegers) mangels einer allgemeinen gesetzlichen Anerkennune des U. durch besondere Privilegien, in denen dei Druck oder Verkauf des betreffenden Werks durck jeden Dritten bei Strafe verboten war, geschützt Während die Gesetzgebung bis zum 18. Jahrh. in allgemeinen noch den frühern Standpunkt einnahm indem sie fast ausschließlich nur den Nachdruck der privilegierten Werke bestrafte, hat zuerst in England eine Parlamentsakte von 1709 diese Anschauung verlassen und das U. der Verfasser von Schriften (freilich nur auf die Dauer von 14 Jahren) anerkannt. Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 hat nach dem Vorgang Sachsens und Ssterreichs dieser Auffassung für Deutschland Bahn gebrochen. Allgemein für dasselbe ist das U. erst durch die Beschlüsse der ehemaligen Deutschen Bundesversammlung von 1832, 1837, 1845, 1856 lüber den Schutz dramatischer und musikalischer Werke von 1841 und 1857) anerkannt und durch die auf den Grundsätzen jener Beschlüsse ruhenden Partikulargesetzgebungen, unter denen die preußif che mit dem für seine Zeit ausgezeichneten Gesetze vom 11. Juni 1837 vorangegangen war, geregelt worden. Auch die Verfassung des Norddeutschen Bundes und demnach die des Deutschen Reichs zählt im Art. 4 unter Nr. 6 eden Schutz des geistigen Eigentumso zu den der Gesetzgebung des Bundes unterliegenden Angelegenheiten, und demgemäß wurde bereits unterm 11. Juni 1870 das Gesetz, betreffend das U. von Schriftwerken, Kompositionen und dramatischen Werken für den Norddeutschen Bund, erlassen, welches seit 1. Jan. 1871 zum deutschen Reichsgesetz erhoben ist. Dasselbe hat die längst von den Beteiligten, namentlich dem deutschen Buchhandel, gewünschte Rechtseinheit sichergestellt und für die Erhaltung derselben auch insofern Sorge getragen, als es die Entscheidung höchster Instanz über Klagen auf Entschädigung und Konsiskation wegen Verletzung des U. dem Reichs-Oberhandelsgericht zuwies; mit Einführung der Reichsjustizgesetze ist 1879 an dessen Stelle das Reichsgericht getreten. Dieselben Grundsätze, welche im Gesetz zum Schutze des U. von Schriftwerken und musikalischen Kompositionen zur Geltung kamen, finden sich im Gesetze vom 9. Jan. 1876, betreffend das U. an Werken der bildenden Künste; als solche gelten die malende, zeichnende und plastische Kunst, ausgeschlossen dagegen ist die Baukunst. Auch pho—⸗ tographischen Aufnahmen ward im Gesetz vom 10. Jan. 1876 Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung gewährt. Endlich sind auch gewerbliche Muster und Modelle durch das Gesetz vom 11. Jan. 1876 gegen unbefugte Nachbildung geschützt. (S. Musterschu 6.) Während die frühere Rechtsanschauung das U. als ein Eigentum am Geistesprodukt auffaßte, hat die neuere Rechtswissenschaft in der richtigen Erkenntnis, daß es an dem für den Eigentumsbegriff wesentlichen körperlichen Gegenstand, auf welchen dem Eigentümer eine allseitige unbeschränkte Verfügung gestattet wäre, beim U. fehlt, diese Ansicht verworsen und dasselbe bald für ein aus der Persönlichkeit herfließendes Recht (d. h. das Recht, die Vervielfältigung und Veröffentlichung des Geistesprodukts zu verbieten), bald für ein solches Recht, verbunden mit einem Vermögensrecht (nämlich dem Recht, das Geistesprodukt mit Vermögensvorteil zu verbreiten), bald nach Analogie des Rechts auf Führung einer Firma für ein Vermögensrecht absoluten Charakters (d. h. ein gegen jeden dritten Verleger zu verfolgendes geldwertes Recht) erklärt. (S. Verlagsrecht und Verlagsvertrag.) In Deutschland ist das U. an litterarischen Erzeugnissen anerkannt, gleichviel, ob sie bereits veröffentlicht, resp. schriftlich sixiert sind oder nicht, mithin auch an Manuskripten und zum Zwecke der Erbauung, Belehrung und Unterhaltung mündlich gehaltenen Vorträgen, an künstlerischen Geistesprodukten, also Werken der Plastik, an Gemälden, an Zeichnungen, Kupferstichen, Holzschnitten und Lithographien und an photographischen Aufnahmen nach der Natur, an naturwissenschaftlichen, topographischen, geographischen, technischen und ähnlichen Abbildungen; endlich an musikalischen Kompositionen, bei welchen der Schutz sich ebenso wie bei den dramatischen oder musikalisch-dramatischen Werken auch gegen die öffentliche Aufführung ohne Willen des Urhebers richtet. An solchen Geistesprodukten, welche ihrer Natur nach für die ffentlichkeit bestimmt, resp. auf weite Verbreitung berechnet sind (wie z. B. an Gesetzen und andern amtlichen Erlassen, an öffentlichen Aktenstücken und Verhandlungen, an den Verhandlungen dor Gerichte, politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen, sowie in polit. und ähnlichen Versammlungen gehaltenen Reden, endlich an Zeitungsartikeln, welchen der Charakter novellistischer Erzeugnisse oder wissenschaftlicher Ausarbeitungen abgeht), erkennt das gedachte Gesetz kein U. an. Das U. steht dem Verfasser oder Erzeuger des litterarischen oder artistischen Werks zu, bei einem einheitlichen, aus den Beiträgen mehrerer gebildeten Werke dem Herausgeber, ohne daß das Recht der Mitarbeiter an ihren respektiven Beiträgen dadurch aufgehoben wird. Das Recht geht auf die Erben des Erzeugers über und kann von dem letztern durch Vertrag oder auch durch letztillige Verfügung auf einen andern übertragen werden. Das U. wird geschützt während der Lebensdauer des Urhebers und ferner 30 Jahre nach seinem Tode, die erst nach dem Tode des Autors herausgegebenen (posthumen) Werke 30 Jahre, vom Tode an gerechnet, die anonym oder pseudonym oder von Akademien, Universitäten, öffentlichen Unterrichtsanstalten, gelehrten und andern Gesellschaften oder sonstigen jurist. Personen veröffentlichten Werke 30 Jahre nach der Herausgabe. Der Schutz des U. besteht darin, daß jede mechanische totale oder partielle Vervielfältigung des Geistesprodukts ohne den Willen des Autors, resp. seines Rechtsnachfolgers, verboten ist. Eine dem Gesetze zuwider vorgenommene derartige Vervielfältigung von Schriftwerken (wozu auch das Abschreiben gehört, wenn es bestimmt ist, den Druck zu vertreten) heißt Nachdruck (s. d.). Als solcher gilt aber nicht das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines Werks, die Aufnahme von Schriften geringern Umfangs in ein ein größeres Ganzes bildendes, selbständiges Werk oder in zum Kirchen⸗, Schul- und Unterrichtsgebrauch oder zu einem ei entümlichen Zweck veranstaltete Sammlungen, sofern die benutzte Quelle angegeben ist. Die liberfetzungen werden nur dann dem Nachdruck gleichgestellt, wenn sie von einem noch ungedruckten Schriftwerke, oder von einem zuerst in einer toten Sprache erschienenen Werke in einer lebenden gemacht sind, oder wenn der Urheber sich das Recht der Übersetzung auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Werks vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung der übersetzung binnen einem Jahre nach dem Erscheinen des Originalwerks begonnen und binnen drei Jahren beendet wird, berdies auch Beginn und Vollendung der Übersetzung in der zu Leipzig geführten Eintragsrolle angemeldet wurde. Hinsichtlich des Rechtsschutzes im Auslande ist zu bemerken, daß die neuesten Litterarverträge des Reichs mit Frankreich, Belgien, Italien die einjährige Frist fur den Anfang der Übersetzung haben fallen lassen. Die unten näher zu schildernde internationale Vereiniung für den Schutz des U. hat auch die dreijährige rn der Vollendung aufgegeben und schützt das bersetzungsrecht 10 Jahre lang. Die Aufführung musikalischer Werke, welche bereits veröffentlicht sind, ist nur dann verboten, wenn sich der Urheber ausdrücklich das Recht dazu auf dem Titelblatt vorbehalten hat. Was die artistischen Erzeugnisse betrifft, so wird durch das Reichsgesetz auch die Nachbildung von Gemälden durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Photographie und Lithographie, nicht aber die eines plastischen Kunstwerks durch Malerei und Zeichnung oder umgekehrt verboten. Die absichtliche oder vorsätzliche Verletzung des U. verpflichtet den Thäter zur Entschädigung derjenigen Personen, deren Recht dadurch beeinträchtigt oder gefährdet worden ist; statt dieser kann der Beschädigte aber auch die Verurteilung der Schuldigen 7 einer ihm zu zahlenden Geldbuße bis zu 6000 ark verlangen; außerdem tritt als öffentliche Strafe Geldstrafe bis zu 3000 Mark, im Unvermögensfalle Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ein und endlich Konfiskation der Exemplare der unerlaubten Nachbildungen, die sich im Eigentume des Thäters oder der gewerbsmäßigen Verbreiter 6. B. der Sortimentsbuchhändler und Kunsthändler) befinden, sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen (Platten, Formen u. s. w.). Die Bestrafung wegen der Verletzung des U. erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Verletzten. Bei den betreffenden Prozessen und Unters weiche kann der Richter über technische Fragen, von welchen der Thatbestand einer unerlaubten Verletzung des U. oder der Betrag des entstandenen Schadens abhängt, von den für die einzelnen Staaten oder für eine Rehrzahl solcher errichteten litterarischen, resp. musikalischen oder künstlerischen Sachverständigenvereinen, die aus Gelehrten, Schriftstellern, Komponisten, Kunstverständigen, Buch-und Musikalienhändlern und andern geeigneten Personen bestehen, ein Gutachten einfordern. Der Schutz des U. kommt nur zur Anwendung für die Werke inländischer Urheber, gleichviel od diese in Deutschland oder im Auslande erscheinen, ferner für solche Werke ausländischer Urheber, welche von im Inlande ansässigen Verlegern herausgegeben worden sind. Die ausländischen Urheber, resp. Verleger der im Auslande erschienenen Erzeugnisse können dagegen nur durch besondere Staatsverträge einen Schutz erlangen. Derartige Verträge sind namentlich seit Beginn der fünfziger Jahre mehrfach abgeschlossen, besonders war es Frankreich⸗ welches sich um das Zustandekommen derselben bemühte. Die wichtigsten dieser Verträge sind: die Übereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien vom 12. Mai 1869 und zwischen Deutschland und Italien vom 20. Juni 1884, Übereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz vom 13. Mai 1869 und Verabredung zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz vom 23. Mai 1881, Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich vom 19. April 1883, libereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 12. Dez. 1883, übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien vom 2. Juni 1886. Die letztere dehnt nur die mit Preußen abgeschlossenen Vereinbarungen von 1846 und 1855 auf das Reich aus. Im J. 1885 ist nach mehrjährigen Vorbereitungen auf Anregung des schweiz. Bundesrats eine Übereinkunft, betreffend die Schaffung einer internationalen Vereinigung für den Schutz litterarischer und künstlerischer Werke, zu Stande gekommen. Diese allgemeine Litterarkonvention verfolgt den Zweck, dem Urheber und dem Verleger eines Werks der Litteratur oder Kunst, der einem der Vereinsstaaten angehört, gleichviel wo das Werk erschienen ist, in jedem der der Übereinkunft angehörenden Länder den gleichen Schutz zu ber währen, welchen daselbst der einheimische Urheber genießt. Es sind dabei jedoch die Förmlichkeiten zu erfüllen, welche im Ursprungslande des Werks zu jenem Zwecke vorgeschrieben sind. Das Übersetzungsrecht steht dem Verfasser oder seinem Rechtsnachfolger auf die Dauer von 10 Jahren vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet ausschließlich zu. Berechtigte Übersetzungen sind geschützt wie Originalwerke. Die internationale Vereinigung errichtet in Bern ein Bureau, welches der Aufsicht des schweiz. Bundesrats untersteht. Dasselbe veröffentlicht eine den Interessen des internationalen litterarischen und artistischen Rechtsschutzes dienende Zeitschrift in franz. Sprache. Durch die genannte Übereinkunft ist nur ein Minimum gegenseitigen Rechtsschutzes gewährt, die bestehenden Litterarkonventionen bleiben in Kraft, namentlich, soweit sie weitergehende Rechte den Angehörigen der vertragschließenden Staaten gewähren. Im Sept. 1886 ist die Konvention in Bern unterzeichnet worden von dem Deutschen Reich, England (ugleich für seine Kolonien), Frankreich (zugleich für seine Kolonien), Italien, Spanien, Belgien, Schweiz, Tunis, Haiti, Liberia. Den übrigen Staaten ist der Beitritt vorbehalten, der namentlich von Osterreich-Ungarn, Rußland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu erwarten ist. Der Austausch der Ratifikationen soll innerhalb Jahresfrist erfolgen und die üÜbereinkunft drei Monate nach dem Austausch in Kraft treten. Litteratur. Jolly,«Lehre vom Nachdrucke(Heidelb. 1852); Eisenlohr, «Das litterar.⸗artist. Eigentume (Schwer. 1855); O. Wächter, Das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Verlags—⸗ vertrag und Nachdruck' (Stuttg. 1857 —58); derselbe, „Das Autorrecht nach dem gemeinen deutschen Rechto (Stuttg. 1875); derselbe, Das U. an Werken der bildenden Kunsty (Stuttg. 1877); Klostermann, Das geistige Eigentum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen (2 Bde., Berl. 1867 —69, 1. Bd., neue Ausg., mit Nachtrag, 1871); derselbe, «Das U. an Schrift- und Kunstwerken, Abbildungen, Kompositionen, Photographien v (Berl. 1876); Kowalzig, „Das U. an Schriftwerken» (Berl. 1877); Dambach, «Die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes, betreffend das U.» (Berl. 1871); Heydemann und Dambach, Die preuß. Nachdrucksgesetzgebung » (Berl. 1863); Mandry, „Das U. an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, ein Kommentar zu dem königl. bayr. Gesetze vom 23. Juni 1865 (Erlangen 1867); Harum, Die gegenwärtige österr. Preßgesetzgebung⸗ (Wien 1857); Renouard, «Traité des droits d'auteurs etc.v(2 Bde., Par. 1838 -39); Calmels, De la propriêté et de la contrefaçon des œuvres de L'intelligence (Par. 1856); Pataille und Huguet, „Code international de la propriété industrielle, artistique et littéraires (2. Aufl., Par. 1865); Copinger, The law of copy-right in works of literature and arty (2. Aufl., Lond. 1881); Bump, The law of patents, trade-marks and copy-rights: consisting of the sections of the revised statutes of the United Stateso (Neuyork 1877).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 67Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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