Urkundenfälschung ist in rechtswidriger Ab—⸗ sicht erfolgender Mißbrauch der Urkundenform und wird jetzt meist als selbständiges, gegen öffentliche Treue und Glauben gerichtetes Delikt behandelt. Das Reichsstrafgesetzbuch unterscheidet in §§. 267 280 öffentliche Urkunden als solche, welche nach Maßgabe der Gesetze ihres Entstehungsortes auf öffentlichen Glauben Anspruch haben, gegenüber „von solchen Privaturkunden, welche die Rechte „Dritter zu beeinträchtigen geeignet sind und insofern zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen Eerheblich erscheinen. Die U. (falsche Anfertigung) an sich wird nicht bestraft, vielmehr nur der Gebrauch zum Zwecke der Täuschung. Die Absicht, asich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschafsen oder einem andern Schaden zuzufügene, bildet einen Straferhöhungsgrund. Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird gleichgeachtet, wenn jemand einem mit der Unterschrift eines andern versehenen Papier ohne dessen Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt. Die sog. intellektuelle U. betreffen die §8. 271—273. Hat der Beamte die falsche Beurkundung wissentlich vorgenommen, so finden die §§. 348, 349 Anwendung. Fälle, welche nur wenig mit der U. gemein haben, werden vom Reichsstrafgesetzbuch in den §8.274—279 behandelt. Die Fälschung von Legitimationspapieren u. s. w. ezum Zwede bessern Fortkommenss betrifft F. 363. Zuchthausstrafe ist angedroht 8§8. 268, 272, 273; sonst Gefängnis, auch Geldstrafen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (C. 280).