Urkundenprozeß ist ein besonderes, in der materiall verkürzten Defension des Beklagten beruhendes Verfahren, das die neue Deutsche Civilprozeßordnung (88. 555 —564) zuläßt, falls ein Anspruch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstande hat und die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Die Klage muß die Erklärung, daß im U. geklagt werde, enthalten; die Urkunden müssen in Ur-oder Abschrift der Klage beigefügt werden. Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich aller Thatsachen, welche nicht zu den anspruchbegründenden Thatsachen gehören (insbesondere also der Einreden des Beklagten) nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig. Kann der Beklagte den formellen Anforderungen des U. nicht genügen, so wird er in diesem Prozeß mit seinen Einwendungen nicht gehört. Dem Beklagten ist aber, sofern er dem Anspruch widersprochen hat, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Das Urteil, welches unter diesem Vorbehalt ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvoll-⸗ streckung als Endurteil zu betrachten, an sich ist es Zwischenurteil. Der Rechtsstreit bleibt im ordentlichen Verfahren anhängig: ergibt sich darin, daß der geltend gemachte Anspruch unbegründet war, so ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und zur vollen oder teilweisen Erstattung der verursachten Kosten, sowie auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Im U. erlassene Urteile sind auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Vgl. Civilprozeßordnung fur das Deutsche Reich, SF. 555 fg. (S. auch Summarischer Prozeß.)