FeedVeräußerung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Veräußerung, im weitern Sinne das Aufdet irgend eines Rechts oder der bisherigen Freiheit von Verbindlichkeiten, im engern Sinne die Übertragung des Eigentums oder die Belastung derselben mit andern dinglichen Rechten (3. B. Hypotheken). Die Befugnis zur V. oder das Veräußerungsrecht ist ein Ausfluß des Eigentums und steht also in der Regel jedem Eigentümer zu, doch sind hiervon infolge gesetzlicher Veräußerungsverbote gewisse Sachen (z. B. nach röm. ehelichen Güterrechte die in der Mitgift der Frau befindlichen Grundstücke, der fundus dotalis) ausgenommen, sowie auch richterliche Veräußerungsverbote (zur Sicherstellung der Gläubiger), testamentarische und vertragsmäßige, vorkommen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 164Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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