FeedVerzicht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verzicht (lat. renunciatio) heißt die Erklärung, daß man irgend ein Recht aufgeben wolle, entweder im allgemeinen oder zu Gunsten einer andern bestimmten Person. In der Regel kann man allen Rechten entsagen, aber nicht seinen Pflichten, und wo eine solche entgegensteht, ist auch der V. ungültig. Daher kann niemand auf seine Rechte als Mensch verzichten, sich durch Vertrag nicht in die unbedingte Gewalt eines andern begeben u. dgl. (S. Menschenrechte.) Der V. enthält eine Veräußerung, und der Verzichtende muß deshalb die Befugnis besitzen, überhaupt und in besonderer Beziehung auf den Gegenstand des V. eine Veräußerung vorzunehmen. Der Verzichtende muß wissen, worauf er verzichtet, und es hat also keine Wirkung, wenn im allgemeinen auf Einreden, z. B. des Betrugs, V. geleistet wird, ohne daß dem Entsagenden bekannt ist, daß ihm ein Betrug gespielt worden sei. V. können durch Eide bekräftigt werden, weil das kanonische Recht erklärt, daß alle Eide gehalten werden müssen, welche ohne Sünde gehalten werden können. Auf diese Weise hat man den im röm. Recht untersagten Bürgschaften der Ehefrauen für ihre Männer im gemeinen Rechte wieder Wirksamkeit verschafft. Ein V. bedarf keiner Annahme, sondern nur einer bestimmten und ernstlichen Willenserklärung, und es kann das einmal aufgegebene Recht nicht ohne neuen Erwerbsgrund einseitig wieder in Anspruch genommen werden. Doch fordert man zuweilen feierlichen V., um das ohnehin schon Geltende nur noch mehr zu verstärken. So läßt man in den Familien des hohen Adels die Töchter auf das Erbfolgerecht ausdrücklich und eidlich verzichten, obgleich schon die Gesetze des Hauses ihnen dasselbe absprechen. Rechte dritter Personen können durch den V. nicht geschmälert werden. Wenn z. B. der zuerst zur Succession Berechtigte resigniert, so tritt der nächste von Rechts wegen ein und der Verzichtende kann ohne dessen Einwilligung nicht Entferntere vorschieben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 236Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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