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Recht & StaatBrockhaus 1882

Vereine, bei welchen die akademischen Behörden ein Aufsichts⸗ und Auflösungsrecht mit Rücksicht auf die Disciplin haben. Viele Vereine sind mit Rücksicht auf ihren gemeinnützigen Zweck privilegiert und erhalten Zuschüsse aus öffentlichen Fonds; dafür sind sie bisweilen einer Kontrolle der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Verwendung ihrer Geldmittel unterworfen. Der Ausdruck einternationale Vereines wird im doppelten Sinne verwendet; er bezeichnet erstens Vereine, deren Mitglieder verschiedenen Völkern angehören, zweitens Vereine von Staaten, wie der Weltpostverein, Telegraphenverein u. s. w.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 201Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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