Vereinsblütler, s. Kompositen. Vereinswesen. Unter Vereinen versteht man Verbindungen von Menschen zur Erreichung dauernder, gemeinschaftlicher Zwecke, bei welchen der Eintritt und Austritt der Mitglieder von ihrem Willen abhängig ist. Sie stehen daher im Gegensatz zu solchen Verbänden, welche durch die Natur oder durch zwingende Rechtsvorschriften gegeben sind, wie Familie, Gemeinde, Staat u. dgl. Regelmäßig verwendet man den Ausdruck auch nur für solche Verbindungen, welche eine unbestimmte Mitgliederzahl haben und einen Wechsel der Mitglieder zulassen im Gegensatz zu den geschlossenen Gesellschaften des Privatrechts. Im übrigen umfaßt der Begriff alle Verbindungen mit den verschiedenartigsten Zwecken und allen denkbaren Organisationsformen. Es gibt Vereine mit rein privatrechtlichen Zwecken, wie die Konsumvereine und die zahllosen geselligen Vereine, und andererseits